Dynamisierung Um 3,85 Prozent

TI-Pauschalen steigen im neuen Jahr

08.01.2024, 09:15 Uhr

Die Erstattung der TI-Komponenten erfolgt seit vergangenem Sommer in Form einer Pauschale. (Foto: Schelbert)

Die Erstattung der TI-Komponenten erfolgt seit vergangenem Sommer in Form einer Pauschale. (Foto: Schelbert)


Seit Juli 2023 erhalten Apotheken und Arztpraxen für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur (TI) eine Pauschale statt verschiedener Erstattungsbeiträge für Einzelkomponenten. Zudem war festgelegt worden, dass die TI-Pauschalen für öffentliche Apotheken dynamisiert und jährlich angepasst werden. Daher werden sie 2024 um 
3,85 Prozent steigen.

Apotheken erhalten im neuen Jahr höhere TI-Pauschalen. Wie der Nacht- und Notdienstfonds des DAV (NNF) auf seiner Webseite mitteilt, wird der Punktwert um 3,85 Prozent erhöht. Das habe der erweiterte Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 81. Sitzung am 13. September 2023 beschlossen. Der NNF werde deshalb ab dem ersten Quartal 2024 die Anspruchsgrundlage der Apotheken entsprechend anpassen. Damit greift erstmalig die im vergangenen Jahr beschlossene Dynamisierung, die für eine jährliche Anpassung sorgen soll.

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Wie viel Geld eine einzelne Apotheke erhält, richtet sich zum einen nach der Zahl der abgegebenen Rx-Packungen sowie danach, ob alle vorgeschriebenen TI-Anwendungen vorhanden sind und ob die Apotheke bereits nach den alten Regelungen eine Förderung der Erstausstattung erhalten hat – bis Mitte vergangenen Jahres wurden die Zuschüsse für die TI noch nicht als Pauschale ausgezahlt. Es gab stattdessen feste Summen für Einzelkomponenten wie den Konnektor sowie eine separate Erstattung der Betriebskosten. Hat eine Apotheke eine Erstattung für den TI-Anschluss nach den alten Vorgaben bekommen, wird die neue Pauschale in den ersten 30 Monaten nach Inbetriebnahme um 50 Prozent reduziert. Mit Ablauf der 30-Monats-Frist erhalten diese Apotheken die volle Pauschale. Die Übergangsregelung für Apotheken, die zwar vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, jedoch beim NNF noch keinen Antrag auf Erstattung Erstausstattungs- und Betriebskosten gestellt hatten, ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Bis dahin konnten noch Anträge auf Grundlage der alten TI-Finanzierungsvereinbarung gestellt werden.

Die genaue Pauschale pro Apotheke lässt sich aus den Tabellen, die der NNF zur Verfügung stellt, entnehmen.

Verschiedene Pauschalen 

Apotheken, die sich entweder nach dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen haben oder bereits mehr als 30 Monate an die TI angeschlossen sind und über alle TI-Anwendungen verfügen, erhalten monatlich die volle Pauschale: 

0-19.999 GKVRx20.000-39.999 GKVRxab 40.000 GKVRx
205,99 EUR (war 2023: 198,35 EUR)242,84 EUR (war 2023: 233,84 EUR)279,69 EUR (war 2023: 269,32 EUR)

Apotheken, die sich entweder nach dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen haben oder bereits mehr als 30 Monate an die TI angeschlossen sind, bei denen aber eine TI-Anwendung fehlt, erhalten die reduzierte Pauschale: 

0-19.999 GKVRx20.000-39.999 GKVRxab 40.000 GKVRx
102,99 EUR (war 2023: 99,18 EUR)121,42 EUR (war 2023: 116,92 EUR)139,84 EUR (war 2023: 134,66 EUR)

Apotheken, die vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, eine entsprechende Einmalzahlung erhalten haben und sich aber noch innerhalb der 30-Monatsfrist befinden, erhalten die reduzierte Pauschale: 

0-19.999 GKVRx20.000-39.999 GKVRxab 40.000 GKVRx
102,99 EUR (war 2023: 99,18 EUR)121,42 EUR (war 2023: 116,92 EUR)139,84 EUR (war 2023: 134,66 EUR)

Apotheken, die vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, eine entsprechende Einmalzahlung erhalten haben und sich innerhalb der 30-Monatsfrist befinden UND bei denen eine TI-Anwendung fehlt, erhalten die reduzierte Pauschale: 

0-19.999 GKVRx20.000-39.999 GKVRxab 40.000 GKVRx
51,50 EUR (war 2023: 49,59 EUR)60,71 EUR (war 2023: 58,46 EUR)69,92 EUR (war 2023: 67,33 EUR)

Änderung der Systematik mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz

Festgelegt wurde die Umstellung der Erstattungssystematik im vergangenen Jahr mit dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (§ 379 SGB V). DAV und GKV-Spitzenverband sollten bis zum 30. April 2023 „das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrundezulegenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren“. Doch das ist nicht gelungen. Daraufhin wurde aber nicht wie sonst üblich die Schiedsstelle angerufen. Die nötigen Vereinbarungen waren schließlich vom BMG festgelegt worden. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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