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Stellungnahme anlässlich öffentlicher Anhörung
ABDA will Skonto-Klarstellung im Medizinforschungsgesetz
Die ABDA will das Gesetzgebungsverfahren zum Medizinforschungsgesetz nutzen, um in Sachen Skonti eine Klarstellung in der Arzneimittelpreisverordnung zu erreichen. Kommenden Mittwoch wird sie daher auch an der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf im Gesundheitsausschuss teilnehmen.
Der Gesetzentwurf für das Medizinforschungsgesetz (MFG) steckt mitten in den parlamentarischen Beratungen. Nachdem Mitte Mai der erste Durchgang im Bundesrat stattgefunden hatte, folgte am vergangenen Donnerstag die erste Lesung im Bundestag. Diesen Mittwoch, am 12. Juni, wird sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages mit dem Entwurf befassen und zahlreiche Experten aus Verbänden sowie Einzelsachverständige befragen. In der Folge können die Koalitionsfraktionen noch Änderungsanträge stellen und das Gesetz auf diese Weise nachjustieren.
Nachdem die ABDA zum Referentenentwurf des MFG keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat sie es sich nun anders überlegt. Sie wird an der Anhörung teilnehmen und hat auch eine kurze Stellungnahme verfasst. Diese enthält nur einen einzigen Punkt: Es soll eine Korrektur der Rechtsprechung zu Großhandels-Skonti vorgenommen werden.
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Die ABDA hatte vor einem guten Monat schon dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Vorschlag zur Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung vorgelegt – denn eigentlich ist dieses als (noch) zuständiger Verordnungsgeber für solche Änderungen verantwortlich. Aber auch der Gesetzgeber ist bei Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung schon mehrfach aktiv geworden – schädlich ist ein solch breiterer Konsens schließlich nicht.
Ergänzung in der Arzneimittelpreisverordnung
Dieser Formulierungsvorschlag wird nun auch in der aktuellen Stellungnahme aufgegriffen. Die ABDA regt ganz konkret an, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV, der die Großhandelszuschläge regelt, um ein Semikolon und folgenden Halbsatz zu ergänzen: „die Zulässigkeit einer Gewährung handelsüblicher Skonti auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bleibt unberührt.“
In der Begründung geht die ABDA nochmals auf das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Skonti ein. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV so auszulegen sei, dass Skonti unzulässig seien, wenn die Summe aus Rabatten und Skonti, die der Apotheke gewährt werden, dazu führe, dass der feste Zuschlag von aktuell 73 Cent unterschritten werde.
Großhandel bekommt selbst Skonti
Diese restriktive Interpretation geht der ABDA klar zu weit. Sie führe zu einer unangemessenen finanziellen Belastung der Apotheken. Sie vernachlässigt auch die Möglichkeit, dass der pharmazeutische Großhandel seinerseits beim Bezug der Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer handelsübliche Skonti erhalten und an die Apotheken weiterreichen könne. Dabei werde sein Festzuschlag nicht geschmälert.
3 Kommentare
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von JgOdjRTzoGmHQ am 19.06.2024 um 21:27 Uhr
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von lodxqHbamiy am 19.06.2024 um 20:55 Uhr
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Skonto für die Krankenkassen
von Kleiner Apotheker am 12.06.2024 um 10:22 Uhr
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