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Referentenentwurf
Skonti sollen wieder erlaubt werden – aber erst im Zuge der Apothekenreform
Seit dem BGH-Urteil zu den Skonti hat sich die wirtschaftliche Lage vieler Apotheken weiter verschlechtert. Zumindest in diesem Punkt will das Bundesgesundheitsministerium den Apotheken entgegenkommen und Skonti, die über den 3,15-Prozent-Zuschlag hinausgehen, wieder zulassen. Allerdings soll dies erst im Zuge der Apothekenreform umgesetzt werden. Die ABDA hätte sich eine frühere Korrektur gewünscht.
Seit dem gestrigen Mittwoch liegt der Referentenentwurf für das Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG) vor. Neben vielen Aspekten, die aufgrund der Eckpunkte mehr oder weniger erwartet worden waren, sollen im Zuge der Reform auch handelsübliche Skonti wieder zugelassen werden.
Erst im Februar hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Großhändler bei Rx-Arzneimitteln keine Skonti anbieten dürfen, die über die Spanne von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers hinausgehen. Höhere Rabatte auf Verschreibungspflichtiges waren bereits seit Jahren tabu. Handelsübliche Skonti galten aber bislang nicht als Rabatte und waren deshalb von dem Verbot ausgenommen.
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Stellungnahme anlässlich öffentlicher Anhörung
ABDA will Skonto-Klarstellung im Medizinforschungsgesetz
Weil sich mit dem Wegfall der Skonti die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage vieler Apotheken nochmal verschärft hat, bemühte sich die ABDA, den Status quo vor dem BGH-Urteil wiederherzustellen und Großhandelsskonti auch über 3,15 Prozent wieder zu ermöglichen. Zunächst wandte sie sich deshalb direkt an das derzeit für die Arzneimittelpreisverordnung zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. In einer Stellungnahme zum Medizinforschungsgesetz wiederholte sie zu Wochenbeginn ihren Wunsch nach einer Klarstellung in der Arzneimittelpreisverordnung.
In diesem Punkt ist das Bundesgesundheitsministerium der ABDA nun tatsächlich entgegengekommen: Besonders schwergefallen sein dürfte dieses Zugeständnis nicht, denn der Erfüllungsaufwand liegt allein beim pharmazeutischen Großhandel. Den Steuer- oder Beitragszahler kostet diese Maßnahme nichts. Allerdings soll – zumindest nach aktuellem Stand – die Änderung erst mit der Apothekenreform umgesetzt werden und nicht im Medizinforschungsgesetz. Letzteres steckt schon mitten in den parlamentarischen Beratungen und könnte schneller verabschiedet werden als die Apothekenreform, von der bislang nur der Referentenentwurf vorliegt.
Demnach soll § 2 der Arzneimittelpreisverordnung geändert werden. Künftig soll dort zu lesen sein:
„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Abweichend von Satz 1 zweiter Halbsatz ist die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig.“
Großhandel wird intervenieren
Auch wenn die Wiederzulassung der Skonti nur ein kleines Detail in der Apothekenreform ist, wird sie wohl nicht widerstandslos durchgewunken werden. Es ist davon auszugehen, dass der pharmazeutische Großhandel alle Hebel in Bewegung setzt, dies zu verhindern. Schließlich war es auch dessen Spitzenverband, der hinter den Kulissen maßgeblich am Verbot beteiligt war.
5 Kommentare
KwZzdvaxeE
von SzMGtImavHPxcR am 19.06.2024 um 21:27 Uhr
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BpqyavAfg
von VMulvAodrxIwJmY am 19.06.2024 um 20:55 Uhr
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zSYOyqaom
von vkbuIgdjNVlezSDa am 19.06.2024 um 20:54 Uhr
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Möhre
von Beldowitz am 13.06.2024 um 12:30 Uhr
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Verhinderung des ApoReformG ist keine Lösung
von Martin Didunyk am 13.06.2024 um 12:12 Uhr
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