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Influenza und COVID-19
Wen dürfen Apotheker auf Kassenkosten impfen?
Grundsätzlich dürfen Apotheker*innen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Grippe (Influenza) und Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) impfen. Allerdings übernimmt nicht in allen Fällen die Krankenkasse die Kosten.
Wen Apotheke*innen gegen Influenza und/oder COVID-19 impfen dürfen, regelt § 20 c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dort heißt es:
„Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
2. sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen.“
Die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten allerdings nur, wenn die Impfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie durchgeführt werden. Die orientiert sich an den Empfehlungen der STIKO. Das heißt, die Kassen zahlen zunächst einmal nur für Personen, für die die STIKO eine Impfung empfiehlt. So ist beispielsweise die Impfung gegen Influenza für über 60-Jährige eine Standardimpfung, für Jüngere wird sie nur empfohlen, wenn diese infolge einer Grunderkrankung besonders gefährdet sind.
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Allerdings hat der Deutsche Apothekerverband Ergänzungsvereinbarungen zur Grippeschutzimpfung ab 18 Jahren mit der Barmer und der DAK-Gesundheit abgeschlossen. Eine Reihe anderer Kassen sind dieser Vereinbarung beigetreten. Somit können alle Versicherten dieser Kassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich in der Apotheke gegen Influenza auf Kassenkosten impfen lassen.
Im Einzelnen sind das folgende Kassen (Stand 12.9.2024, die aktuelle Liste gibt es hier):
- Barmer
- DAK
- TK
- KKH
- IKK-Südwest (Rheinland-Pfalz, Saarland)
- Mobil KK
- BIG direkt gesund
- Siemens BKK
- bkk melitta hmr
- BKK VerbundPlus
- WMF BKK
- BKK VBU
- BKK EWE
- BKK ProVita
- R+V BKK
- Mercedes-Benz BKK
- VIACTIV KK
- energie-BKK
- Merck BKK
- Pronova BKK
- Novitas BKK
- SECURVITA BKK
- IKK classic
Bei Personen, die nicht bei einer dieser Kassen versichert sind, wird die Impfung nur erstattet, wenn es eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Gibt es diese nicht, ist die Impfung natürlich auch möglich, die Kosten müssen nur selbst getragen werden.
Und bei COVID-19?
Für die COVID-Impfung gibt es keine entsprechende Vereinbarung, das heißt die Kasse zahlt derzeit nur bei entsprechender STIKO-Empfehlung, beispielsweise die Auffrischimpfung für Personen ab 60 Jahren*, bei beruflicher Indikation etc...
PKV-Versicherte können laut DAV-Leitfaden ab dem 18. bzw. 12. Lebensjahr in der Apotheke zwar geimpft werden. Inwieweit die jeweilige private Krankenversicherung die Kosten übernimmt, müssen jedoch sie selbst mit ihrer jeweiligen Versicherung klären. Die Impfung muss dann entsprechend der Vergütung von GKV-Versicherten in der Apotheke bezahlt werden. Die Versicherten erhalten den taxierten Sonderbeleg zum Einreichen bei ihrer Versicherung.
* Korrektur: in der ursprünglichen Version hieß es, die Auffrischimpfung werde nur für über 60-Jährige gezahlt, es gibt aber weitere Fälle, in denen die Kosten übernommen werden. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.
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