Cannabis zur Schmerzbehandlung

Kaufen erlaubt – selbst anbauen nicht

Berlin - 22.12.2011, 13:32 Uhr


Nicht mehr über die Apotheke will ein Schmerzpatient sein Cannabis beziehen, sondern selbst anbauen. Dafür kämpft er vor Gericht, weil das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte seinen Antrag ablehnte.

Nach einem schweren Motorradunfall im Jahr 2002, der unter anderem zu multiplen Frakturen an Hüfte, Beinen, linkem Arm und Unterkiefer führte, blieb ihm insbesondere eins: der Schmerz. Weder nichtsteroidale Antiphlogistika noch Antidepressiva führten zu befriedigenden Schmerzreduktionen. Darüber hinaus beeinträchtigten die Nebenwirkungen von Opiaten und Opioiden zunehmend seine Lebensqualität. Seine Ärztin empfahl daher die Einnahme von Medizinal-Cannabisblüten beispielsweise als Teezubereitung.

Vom BfArM, dessen Bundesopiumstelle für die Erlaubniserteilung zuständig ist, erhielt er auch die Erlaubnis, aus Holland Medizinal-Cannabisblüten bis zur ärztlich empfohlenen Höchstmenge über seine Apotheke zu beziehen. Weil seine Krankenkasse die Kosten für das Medizinalhanf nicht übernimmt und weil die Kosten für das holländische Medizinal-Cannabis deutlich über dem liegen, was er bei eigenem Anbau aufbringen müsste, beantragte er beim BfArM eine Erlaubnis zum Eigenanbau.

Das Institut lehnte die Erlaubnis jedoch aus verschiedenen Gründen ab: Unter anderem sei der Anbau zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung weder notwendig noch geeignet und eine effektive Kontrolle der Lagerbestände und des Umfangs nicht gewährleistet sei. Aber auch medizinische Gründe machte das BfArM geltend. Außerdem verstoße die Genehmigung des privaten Anbaus gegen internationale Kontrollverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Schmerzpatient klagt daher vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Rahmen eines zusätzlich angestrengten Eilverfahrens entschied das Gericht nun, dass der Schmerzpatient bis zur Hauptsacheentscheidung keine Hanfpflanzen in seiner Wohnung anbauen darf. Es sah eine hinreichende medizinische Versorgung auch ohne den Eigenanbau gegeben und verneinte daher einen Anspruch auf eine vorübergehende Ausnahmegenehmigung für den Cannabisanbau. Es träten bis zur Entscheidung der Hauptsache keine unzumutbaren Nachteile auf.

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Juliane Ziegler


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