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Arzneimittel und Therapie
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: Warnung vor Homöopathika zur
Derzeit werden von einer Firma im süddeutschen Raum Mittel zur Malaria-Prophylaxe (tertiana und tropica), bestehend aus zwei Mischungen homöopathischer Zubereitungen, angeboten, deren Zusammensetzung und Rezeptur möglicherweise auf eine niedergelassene Ärztin aus dem süddeutschen Raum zurückzuführen ist. In abgewandelter Form werden zur Zeit auch ärztliche Verordnungen über homöopathische Mittel zur Malaria-Prophylaxe in Apotheken in Hannover vorgelegt. Niedergelassene Ärzte, die Patienten eine "homöopathische Malaria-Prophylaxe" verordnen, haben mit berufsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Malaria ist eine ernste und unter Umständen lebensbedrohliche Krankheit, der nicht durch homöopathische Mittel begegnet werden kann. Darüber hinaus kann es auch aus der Sicht der klassischen Homöopathie keine Prophylaxe im Hinblick auf eine spezifische Krankheit geben, da ein homöopathisches Arzneimittel immer erst aufgrund der beim Kranken vorliegenden Symptomatik ausgewählt wird. Wegen der akuten Gefährdung der Patienten, die sich unter Umständen auf ihr homöopathisches Arzneimittel verlassen, sieht die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft bei der Verordnung solcher homöopathischen Mittel zur Malaria-Prophylaxe einen Verstoß gegen die Berufspflichten des Arztes und rät zum Schutze der Patienten dringend von einer Verordnung solcher Mittel ab. Wenn Patienten den Arzt nach einer homöopathischen Malaria-Prophylaxe fragen, ist dieser verpflichtet, über deren Risiken aufzuklären und auf die Notwendigkeit einer spezifischen Malaria-Prophylase (Chloroquin, Proguanil, Mefloquin) sowie auf die Wichtigkeit der nichtmedikamentösen Insektenabwehr wie helle Kleidung mit langen Ärmeln und Hosen, Moskitonetze und Repellentien hinzuweisen. Bereits im Deutschen Ärzteblatt Heft36 vom 8.September 1995 warnte die Tropenmedizinische Gesellschaft vor einer homöopathischen Malaria-Prophylaxe. Aus Sicht der Arzneimittelkomission der deutschen Ärzteschaft sind homöopathische Arzneimittel mit dem Indikationsanspruch Malaria-Prophylaxe als bedenklich im Sinne des Arzneimittelgesetzes einzustufen. Die Arzneimittelkomission der Deutschen Apotheker hat ihrerseits auf diese Problematik hingewiesen und rät allen Apothekern/-innen dringend davon ab, homöopathische Mittel zur Malaria-Prophylaxe abzugeben (s. DAZ 12/98, S. 12). Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße 233-237, 50931 Köln, Telefon (0221) 4004-519, Fax (0221) 4004-539.
Quelle Deutsches Ärzteblatt 95, Heft25, 19.Juni 1998 (69), A-1629.
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