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- DAZ 34/1998
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BVA-Info
Kündigungsschutzgesetz: Angestellte in Apotheken lehnen weitere Lockerung ab
Seit der Neufassung des Gesetzes (Anhebung der Grenze, ab der das KüSchG gilt, von fünf auf zehn Mitarbeiter) und der geänderten Anrechnung von Teilzeitbeschäftigten ist es ein leichtes für Arbeitgeber, Arbeitsverträge so zu gestalten, daß auch in großen Apotheken das KüSchG nicht mehr greift. Eine weitere Lockerung dieser Bedingungen, die derzeit gefordert wird (Erhöhung der Grenze von zehn auf 20Mitarbeiter), würde bedeuten, daß mehr als 100000 Angestellte in Apotheken jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können und sie keine Möglichkeit haben, gegen ungerechtfertigte Kündigungen vorzugehen. Auch eine Sozialauswahl muß vom Apothekenleiter nicht berücksichtigt werden. Der BVA betrachtet die mit der Abänderung des KüSchG eingeleitete Entwicklung mit großer Sorge. Die Angestellten in Apotheken sind zu über 90Prozent weiblich und in der Regel auf typischen Frauenarbeitsplätzen tätig - mit entsprechend niedrigerer Bezahlung als in anderen vergleichbaren Berufen, in denen überwiegend Männer tätig sind. Zu der relativ schlechten Bezahlung, den ungünstigen Arbeitszeiten eines Einzelhandelsbetriebes und den mangelnden Aufstiegschancen kommt nun noch die Sorge um den Arbeitsplatz. All dies wird kaum zur Motivation von Angestellten beitragen, sondern eher Potential und Kräfte binden, das für die Zukunft der Apotheke und ihre Weiterentwicklung dringend nötig ist. Außerdem ist zu befürchten, daß bevorzugt ältere ArbeitnehmerInnen entlassen werden, da diese ein höheres Gehalt beziehen. Diese finden jedoch auf dem Arbeitsmarkt nur schwer eine neue Beschäftigung und werden zu Langzeitarbeitslosen mit den entsprechenden Folgen. Der BVA wird sich weiterhin dafür einsetzen, daß die Grenze, ab der das KüSchG gilt, wieder auf den Stand von vor Oktober 1996 zurückgeführt wird. Eine weitere Verschlechterung der Bedingungen für Angestellte in Apotheken wird strikt abgelehnt. BVA-Presse
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