Pharmazeutisches Recht

Pharmazeutisches Reccht 98/47

In dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

Wahl der Delegiertenversammlung


Wahl der Delegiertenversammlung der 10. Legislaturperiode der Apothekerkammer Berlin
- Auslegung der Wählerliste -
Bek. v. 27. 10. 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4377).
Der Wahlausschuß teilt mit, die Wählerliste liegt in der Zeit vom 9. November 1998 bis 23. November 1998 an Werktagen montags bis donnerstags zwischen 9 Uhr und 16 Uhr, freitags zwischen 9 Uhr und 14 Uhr in der Geschäftsstelle der Apothekerkammer Berlin, Kantstraße 44/45, 10625 Berlin (Tel. 030/ 315964-0) zur Einsichtnahme aus. Jede/r Wahlberechtigte wird von der Eintragung in die Wählerliste schriftlich unterrichtet.
Einsprüche gegen die Wählerliste sind beim Wahlausschuß unter der o.g. Anschrift zu erheben. Sie müssen binnen einer Woche nach Schluß der Auslegung dem Wahlausschuß zugegangen sein.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit besitzen alle Apothekerinnen und Apotheker, die am Tag der Wahl Kammerangehörige sind. Der Vorstand hat gemäß §1 Abs. 2 der Wahlordnung Freitag, 12. März 1999, 14 Uhr als Zeitpunkt der Wahl bestimmt. Sie können von ihrem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn sie in der Wählerliste eingetragen sind. Der Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit richtet sich nach §8 und §9 des Berliner Kammergesetzes.
Berlin, den 27. Oktober 1998
Wolf-Dieter Voigt
Vorsitzender des Wahlausschusses

Änderung der Satzung der AK Berlin


Vom 26. August 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4377).
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin (Telefon 030/ 315964-0) hat am 26. August 1998 aufgrund §10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), folgende Änderung der Satzung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 994) beschlossen.
Artikel 1
Die Satzung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 994) wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird geändert in: Hauptsatzung
2.§2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)Der Apothekerkammer Berlin gehören alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben.
3.§3 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nummer 1 erhält folgende Fassung:
1.die beruflichen Belange der Kammerangehörigen im Rahmen des Berliner Kammergesetzes unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen,
bb)Nummer 3 erhält folgende Fassung:
3.für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, die berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Berufsangehörigen zu fördern und die Weiterbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu regeln,
cc)Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Kammermitglieder" wird durch das Wort "Kammerangehörigen" ersetzt.
dd)Nummer 8 erhält folgende Fassung:
8.im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben durchzuführen, die ihr im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen, insbesondere in Einrichtungen die Berufsausübung von Kammerangehörigen zu fördern,
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "§4 Abs. 2" wird durch die Angabe "§4b" ersetzt.
4.§4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.
5.§5 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a)Das Wort "Satzung" wird durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.
b)Nach dem Wort "Meldeordnung" werden in einer neuen Zeile die Worte "die Gebührenordnung," eingefügt.
c)Die Worte "Berufsbildungs- und Prüfungsausschuß für Apothekenhelfer" werden ersetzt durch die Worte "Berufsbildungsausschuß und den Prüfungsausschuß für Pharmazeutisch kaufmännische Angestellte".
d)Die Worte "die Prüfungsordnung für Apothekenhelfer," werden gestrichen.
e)Die Worte "und des Schiedsausschusses" werden gestrichen.
6.§6 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Apothekenhelfer" wird ersetzt durch die Bezeichnung "Pharmazeutisch kaufmännische Angestellte".
7.§7 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Prüfungsausschüssen" werden die Worte "sowie der Vorsitzende des Wahlausschusses" eingefügt.
8.§9 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 werden die Worte "Einberufung des Schiedsausschusses" durch die Worte "Anrufung des Schiedsgerichts" ersetzt.
b)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Apothekenhelfern" wird gestrichen.
c)Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Satzung" wird durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.
9.§15 wird wie folgt geändert:
a)Die Bezeichnung der Überschrift wird geändert in:
Hauptsatzungs- und Ordnungsänderungen
b)In Satz 1 wird das Wort "Satzung" ersetzt durch das Wort "Hauptsatzung".
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Beschlossen:
Berlin, 26. August 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Dr. Sabine Göhr-Rosenthal, Vizepräsidentin
Genehmigt:
Berlin, 15. Oktober 1998
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Ausgefertigt:
Berlin, 26. Oktober 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Joachim Neu, Vorstandsmitglied

Änderung der Geschäftsordnung


Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Berlin
Vom 26. August 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4378).
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin (Telefon 030/ 315964-0) hat am 26. August 1998 aufgrund §10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), folgende Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 1001), geändert am 6. Juni 1994 (ABl. 1995 S. 1003), beschlossen.
Artikel 1
Die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 1001), geändert am 6. Juni 1994 (ABl. 1995 S. 1003), wird wie folgt geändert:
1.§1 wird wie folgt geändert:
In §1 Abs. 3, 2. Satz wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Hauptsatzung" ersetzt.
Artikel 2
Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Beschlossen:
Berlin, 26. August 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Joachim Neu, Vorstandsmitglied
Ausgefertigt:
Berlin, 26. Oktober 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Joachim Neu, Vorstandsmitglied

Änderung der Wahlordnung


Änderung der Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin
Vom 26. August 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4378).
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin (Telefon 030/ 315964-0) hat am 26. August 1998 aufgrund §10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), folgende Änderung der Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 998) beschlossen.
Artikel 1
Die Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 998) wird wie folgt geändert.
1.§6 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift erhält folgende Bezeichnung:
Zahl der zu wählenden Delegierten und Wahlbekanntmachung
b)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin besteht gemäß §7 Abs. 1 des Berliner Kammergesetzes aus 45 gewählten Mitgliedern.
2.§8 Satz 2 wird wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:
Nach Beseitigung aller Anstände macht der Wahlausschuß spätestens 2 Wochen vor Beginn der Wahl die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuß durch das Los festgesetzten Reihenfolge bekannt.
3.§14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
Artikel 2
Die Änderungen der Wahlordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Beschlossen:
Berlin, 26. August 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Dr. Sabine Göhr-Rosenthal, Vizepräsidentin
Genehmigt:
Berlin, 15. Oktober 1998
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Ausgefertigt:
Berlin, 26. Oktober 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Joachim Neu, Vorstandsmitglied

Änderung der Wahlordnung


Änderung der Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin
Vom 14. Oktober 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4379).
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin (Telefon 030/ 315964-0) hat am 14. Oktober 1998 aufgrund §10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), folgende Änderung der Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 998) beschlossen.
Artikel 1
Die Wahlordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 998) wird wie folgt geändert.
§9 Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Fassung:
(2)Der Stimmzettel muß die Zahl der zu wählenden Delegierten, die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuß durch das Los festgesetzten Reihenfolge und innerhalb der Wahlvorschläge Namen, Vornamen und Anschrift der zugelassenen Bewerber enthalten.
Artikel 2
Die Änderungen der Wahlordnung treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Beschlossen:
Berlin, 14. Oktober 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Dr. Sabine Göhr-Rosenthal, Vizepräsidentin
Genehmigt:
Berlin, 16. Oktober 1998
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Ausgefertigt:
Berlin, 26. Oktober 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Joachim Neu, Vorstandsmitglied

Änderung der Meldeordnung


Änderung der Meldeordnung der Apothekerkammer Berlin
Vom 26. August 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4379).
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin (Telefon 030/ 315964-0) hat am 26. August 1998 aufgrund §10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), folgende Änderung der Meldeordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 1004) beschlossen.
Artikel 1
Die Meldeordnung der Apothekerkammer Berlin vom 4. November 1993 (ABl. 1995 S. 1004) wird wie folgt geändert:
1.§1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1)Alle Apotheker, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben, müssen sich innerhalb eines Monats unter Angabe der Wohnungsanschrift bei der Apothekerkammer anmelden. Sie sind verpflichtet, den Ladungen der Kammer Folge zu leisten.
2.§2 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "von vierzehn Tagen" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
b)In Absatz 2 werden die Worte "von acht Tagen" durch die Worte "eines Monats" ersetzt.
3.§3 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort "Apothekenhelfern" gestrichen.
bb)Nummer 8 wird wie folgt neu gefaßt:
Datum der Erteilung der Approbation, der Erteilung einer Berufserlaubnis, der Vorprüfung bei Apothekerassistenten, der Aufnahme des Pharmaziestudiums, des 1. oder 2. Prüfungsabschnitts nach der Approbationsordnung für Apotheker, der Erteilung einer Berufserlaubnis als Pharmazieingenieur, Pharmazeutisch-technischer Assistent bzw. Apothekenassistent sowie der Abschlußprüfung als Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte und die dafür zuständige Behörde,
b)Absatz 2 wird aufgehoben.
c)Die Absatzbezeichnung "3" wird geändert in "2".
d)Die Absatzbezeichnung "4" wird geändert in "3".
e)Die Absatzbezeichnung "5" wird geändert in "4".
f)Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
(4)Auf Aufforderung der Kammer ist von den Apothekenleitern der Kammer eine Aufstellung aller oder bestimmter Mitarbeiter einschließlich der Angaben nach §3 Abs. 1 zu übersenden.
g)Die Absatzbezeichnung "6" wird geändert in "5".
h)Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)Die Angaben "§3" und "19. Dezember 1983" werden ersetzt durch die Angaben "§4" und "19. Juli 1989".
bb)In Nummer 8 werden die Worte "bzw. Abschlüsse der Prüfung für Apothekenhelfer" gestrichen.
i)Die Absatzbezeichnung "7" wird geändert in "6".
4.§4 wird wie folgt geändert:
E wird folgender Satz 2 angefügt:
Die Einhaltung der durch §1 begründeten Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
Artikel 2
Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.
Beschlossen:
Berlin, 26. August 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Dr. Sabine Göhr-Rosenthal, Vizepräsidentin
Genehmigt:
Berlin, 15. Oktober 1998
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Ausgefertigt:
Berlin, 26. Oktober 1998
Klaus Stürzbecher, Präsident
Joachim Neu, Vorstandsmitglied

Neufassung der Berufsordnung


Neufassung der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin
Vom 26. August 1998 (aus Amtsblatt Berlin Nr. 58 vom 6. November 1998, Seite 4380).
Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin (Telefon 030/ 315964-0) hat am 26. August 1998 aufgrund §10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), folgende Neufassung der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin beschlossen.
Präambel
Der Apotheker/Die Apothekerin übt einen freien Heilberuf aus. Als öffentliche Aufgabe obliegt ihm/ihr die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Der Apotheker/Die Apothekerin ist Partner von Ärzten und Patienten für alle Fragen rund um Arzneimittel, Medizinprodukte und Gesundheitsdienstleistungen. Durch das persönliche Erbringen seiner/ihrer pharmazeutischen Dienste sowie die Patientenbetreuung leistet er/sie einen wichtigen Beitrag für eine sachgerechte Therapie. Die freiberufliche Tätigkeit ist prägend für das Berufsbild des Apothekers/der Apothekerin. Er/Sie ist berechtigt, alle zum Berufsbild des Apothekers/der Apothekerin gehörenden Tätigkeiten und Dienstleistungen auszuführen. Als Angehöriger/Angehörige der Apothekerkammer Berlin hat er/sie sich in deren Ordnung einzufügen.
Erster Teil
Aufgaben des Apothekers/
der Apothekerin
§1 - Aufgaben des Apothekers/der Apothekerin
(1)Der Apotheker/Die Apothekerin hat die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Er/Sie berät über Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ihre sachgemäße Anwendung in der Therapie. Er/Sie unterstützt Patienten in der Selbstmedikation. Seine/Ihre Aufgaben umfassen weiterhin insbesondere die qualitätsgerechte Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Erfassung von Arzneimittelrisiken sowie die Information und Beratung in der Gesundheitsvorsorge.
(2)Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, bei der Ermittlung, dem Erkennen und dem Erfassen von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Seine/Ihre Feststellungen und Beobachtungen hat er/sie der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker und den zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen.
Zweiter Teil
Allgemeine Verhaltenspflichten
§2Gewissenhafte Berufsausübung
(1)Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, seinen/ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich fachlich fortzubilden.
(2)Er/Sie hat sich innerhalb und außerhalb seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, daß er/sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein/ihr Beruf erfordert.
(3)Die Verpflichtung des Apothekers/der Apothekerin, im Rahmen der Gesundheitsberufe seine/ihre Verantwortung wahrzunehmen, umfaßt sowohl seine/ihre Funktion bei der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln als auch beim Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel und apothekenüblicher Waren sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Dabei hat er/sie dem Arzneimittelmißbrauch sowie dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenzuwirken und Gewähr für das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung zu bieten.
§3Rechtstreue
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, bei der Ausübung seines/ihres Berufes die geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gründende Richtlinien und Anordnungen zu befolgen.
§4Verschwiegenheit
Der Apotheker/Die Apothekerin ist zur Verschwiegenheit über alle personenbezogenen Daten und Vorkommnisse verpflichtet, die ihm/ihr in Ausübung seines/ihres Berufes bekannt werden. Er/Sie hat alle unter seiner/ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, auf ihre Pflicht zur Verschiegenheit gemäß §203 StGB hinzuweisen und dies schriftlich festzuhalten.
Dritter Teil
Berufspflichten im Verhältnis
zu Partnern im Gesundheitswesen
§5Kollegialität
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines/ihres Berufes kollegial zu verhalten. Der Apotheker/Die Apothekerin hat die Interessen und das Ansehen des Betriebes in und außer Dienst loyal zu wahren.
§6Kooperative Zusammenarbeit
Der Apotheker/Die Apothekerin arbeitet in Ausübung seines/ihres Berufes mit anderen Heilberufen sowie mit Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammen. Dabei darf er/sie keine Vereinbarungen und Absprachen treffen oder schlüssige Handlungen vornehmen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, apothekenüblicher Waren, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne die volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Einschränkungen der Wahlfreiheit im Gesundheitswesen hat er/sie entgegenzuwirken.
§7Verbot der Ausübung der Heilkunde
Dem Apotheker/Der Apothekerin ist die Ausübung der Heilkunde an Menschen und Tieren untersagt. Bei ärztlich behandlungsbedürftigen Erkrankungen und Abweichungen empfiehlt er/sie dem Patienten, einen Arzt aufzusuchen.
Vierter Teil
Berufspflichten im Wettbewerb
§8Wettbewerb
(1)Der Apotheker/Die Apothekerin hat im Wettbewerb das allgemeine Wettbewerbsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnung zu beachten. Nicht erlaubt ist eine Werbung, deren Inhalt irreführend ist oder die nach Form oder Häufigkeit übertrieben oder marktschreierisch wirkt oder einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung darf den öffentlichen Auftrag des Apothekers/der Apothekerin, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, und das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung nicht gefährden.
(2)Nicht erlaubt

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