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Ärzte/Krankenkassen: Bundesausschuss von Reform abkoppeln
Es bestehe ein parteiübergreifender Konsens über die politische Bedeutung des Bundesausschusses für die inhaltliche Ausgestaltung des gesetzlich zu definierenden Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Anforderungen an die wirtschaftlichen Leistungserbringer:
"Die Auseinandersetzung um die Gesundheitsreform 2000 lässt befürchten, dass eine solche Neuregelung der Struktur des Bundesausschusses, obwohl sie politisch als solche unbestritten ist, durch die anstehenden Vermittlungsverfahren in Bundestag und Bundesrat erheblich verzögert würde und dadurch die Funktionsfähigkeit des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen weiterhin gefährdet ist. Nach der sich derzeit abzeichnenden Rechtsprechung insbesondere der Zivilgerichte in Wettbewerbssachen kann trotz ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten durch den Bundesausschuss und trotz Genehmigung beschlossener Richtlinien durch das Bundesgesundheitsministerium das Inkraftsetzen von Richtlinien des Bundesausschusses durch Entscheidungen eines einzelnen Zivilgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren blockiert werden, obwohl die Einhaltung entsprechender Richtlinien zur Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise wesentliche Voraussetzung für notwendige Ausgabeneinsparungen der Krankenkassen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ist.
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung setzen sich daher gemeinsam dafür ein, dass der Referentenentwurf eines Festbetragsneuregelungsgesetzes dazu genutzt wird, unbeschadet des weiteren Fortganges der Gesundheitsreform 2000 die Rechtsstellung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in folgenden Bereichen gesetzlich abzusichern:
Hierzu bedarf es ergänzender Regelungen im Bereich des Sozialgerichtsgesetzes zur Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen von Drittbetroffenen gegen entsprechende Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen sowie einer rechtlichen Absicherung der Richtlinien der Bundesauschüsse als verbindliche Rechtsnormen.
Aus Sicht der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wäre es darüber hinaus sinnvoll, die Erweiterung der Normsetzungskompetenz von Bundesausschüssen auf den stationären Sektor im selben Gesetzgebungsverfahren zu regeln, um damit vergleichbare Zuständigkeiten für die stationäre Krankenhausbehandlung und die Rehabilitation zu schaffen. Notwendig ist dies aus Sicht der Unterzeichnenden insbesondere deswegen, weil die Anerkennung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur mit entsprechender Rechtsverbindlichkeit für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage des bisherigen §135 Abs.1 SGBV getroffen werden sollte, sondern übergreifend auch für die anderen Leistungsbereiche der GKV gewährleistet werden muss. Das Konsenspapier des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gewährleistet dabei, dass die Selbstverwaltungsstrukturen der Bundesausschüsse erhalten bleiben und durch ein Koordinierungsgremium der Bundesausschüsse für die vertragsärztliche Versorgung und für die Krankenhausbehandlung zwischen den Bundesausschüssen eine möglichst einheitliche Spruchpraxis gewährleistet wird."
Der Bundesausschuss hatte schon zuvor in einer Erklärung zur Verbesserung seiner Rechtsgrundlagen vom 7. September 1999 die Meinung vertreten, dass eine Gesamtregelung aus taktischen Gründen am besten über den Weg einer eigenständigen Gesetzesinitiative (FNG) angestrebt werden solle, statt im Zusammenhang mit der GKV-Reform 2000. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass ein entsprechender Gesetzentwurf alsbald als Fraktionsinitiative im Bundestag eingebracht werde.
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