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Knochendichtemessung bleibt Kassenleistung bei Osteoporose-Patienten
Die Anwendung der Osteodensitometrie als GKV-Leistung wird jedoch zukünftig auf solche Patienten begrenzt, die einen Knochenbruch ohne entsprechendes Trauma (wie zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Sturz) erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund der persönlichen Krankengeschichte und der Untersuchungsbefunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht. Nur in diesen Fällen ist der medizinische Nutzen der Osteodensitometrie nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nachgewiesen, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesausschusses. Zur allgemeinen Vorbeugung osteoporose-bedingter Knochenbrüche ist der medizinische Nutzen der Osteodensitometrie, wenngleich bisher häufig angewendet und propagiert, derzeitig wissenschaftlich nicht zuverlässig belegt.
Der Bundesausschuss hatte die Osteodensitometrie nach § 135 Abs. 1 SGBV zu überprüfen, weil diese Diagnostik bisher im breiten Umfang in der ambulanten ärztlichen Versorgung durchgeführt wurde, obwohl sie seit Jahren heftig umstritten ist. Die Osteodensitometrie wird kritisiert, weil ein Zusammenhang zwischen den Messwerten und den tatsächlich eintretenden osteoporose-bedingten Knochenbrüchen für den einzelnen Patienten bisher nicht gesichert ist. Vor allem als Entscheidungshilfe für die sinnvolle Anwendung vorbeugender Maßnahmen, wie zum Beispiel jahrelange Hormonsubstitution, ist der medizinische Nutzen der Osteodensitometrie national wie international nicht nachgewiesen.
In der umfassenden Prüfung des Bundesausschusses konnte der medizinische Nutzen der Osteodensitometrie bei solchen Patienten bestätigt werden, die bereits aufgrund ihrer Osteoporose Knochenbrüche erlitten haben. Bei diesen Patientinnen ist die Osteodensitometrie geeignet, zum einen diejenigen zu identifizieren, bei denen durch eine anschließende medikamentöse Therapie bis zu 30Prozent der zu erwartenden Knochenbrüche verhindert werden können. Zum anderen kann man feststellen, welche Brüche nicht osteoporose-bedingt sind. Bei diesen Patientinnen ist eine osteoporosebezogene Arzneimitteltherapie, die auch Nebenwirkungen hat und mit Risiken behaftet ist, medizinisch nicht notwendig.
Balneophototherapie erneut ausgeschlossen
Der Bundesausschuss hat die Balneophototherapie (Nicht-synchrone Photosoletherapie, Bade-PUVA) als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erneut ausgeschlossen. Bei der Nicht-synchronen Photosoletherapie werden zum Beispiel Psoriasis-Patienten (Schuppenflechte) mit einem Solebad und anschließender UV-Licht-Bestrahlung behandelt.
Die Methoden waren bereits 1994 überprüft und wegen mangelndem Nachweis des Nutzens abgelehnt worden. Die damals offenen Fragen sind weiterhin unbeantwortet, so dass der Nutzen, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach umfassender Überprüfung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur auch heute nicht als belegt angesehen werden können.
Die Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) bleibt nach Bestätigung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen weiterhin Kassenleistung im Rahmen der ambulanten Krankenbehandlung. Allerdings wird die Anwendung als GKV-Leistung zukünftig auf solche Patienten begrenzt, die einen Knochenbruch ohne entsprechendes Trauma erlitten haben oder wenn Untersuchungsbefunde einen begründeten Verdacht auf Osteoporose zeigen.
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