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Pharmazeutisches Recht
Schleswig-Holstein: Änderung der Berufsordnung
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 31 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. 652), hat die Kammerversammlung auf ihrer Sitzung am 17. November 1999 beschlossen, die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein in ihrer Fassung vom 4. Dezember 1979 (ABl./AAz. 1981, S. 535), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Januar 1994 (Abl./AAz. 1994 S. 18), wie folgt zu ändern:
Artikel 1
In § 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Nach der Teilnahme an von der Apothekerkammer Schleswig-Holstein zugelassenen Seminaren zur pharmazeutischen Betreuung, ist die Apothekerin/der Apotheker ausschließlich berechtigt, die Bezeichnung 'Qualifiziert für die pharmazeutische Betreuung von...' (z.B. 'Diabetes' oder 'Neurodermitis') zu tragen."
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft. Kiel, den 8. Dezember 1999 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Wehle (Präsident), Dr. Heerklotz (Vizepräsident) Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe. Kiel, den 29. Dezember 1999 Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schl.-H. Dr. Riehl Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt. Kiel, den 10. Januar 2000 Wehle (Präsident), Dr. Heerklotz (Vizepräsident)
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