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Pharmazeutisches Recht
Festbeträge für Ovulationshemmer
Vom 7. Februar 2001 (aus BAnz. Nr. 31 vom 14. Februar 2001, Seite 2272)
Durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. August 2000 (Az.: B 3 Kr 11/98 R) wurden die Festbeträge für Ovulationshemmer, Gruppe 4 und 5, aufgehoben (Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 1. September 2000, BAnz. S. 17971). Gemäß Begründung des Urteils fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Festbeträgen für Ovulationshemmer.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben aufgrund dessen die Festbeträge für die Gruppe 1, 2 und 3 der Ovulationshemmer - zuletzt festgesetzt am 9. Februar 1998 und im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 13. Februar 1998 bekannt gegeben (Bekanntmachung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach §35 SGB V vom 9. Februar 1998, BAnz. S. 1722) - auf.
Dieser Beschluss tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschluss und seine Begründung können beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Siegburg, den 7. Februar 2001 AOK-Bundesverband, Dr. Ahrens, Dr. Hoberg Bundesverband der Innungskrankenkassen, Stuppardt Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Freitag Bundesknappschaft, Linnemann Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Schmeinck Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Vosseler Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Huber See-Krankenkasse, Eulen
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