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Arzneimittelsicherheit: Keine Abgabe von Restarzneimitteln durch Ärzte
Es sei überhaupt nicht nachprüfbar, so Dinnendahl in einer Pressemitteilung der ABDA, wie diese Arzneimittel bei Patienten aufbewahrt wurden. Die Wirksamkeit könne bei nicht sachgerechter Lagerung, das heißt bei falscher Temperatur oder Feuchtigkeit, erheblich beeinträchtigt sein. Aus eben diesen Gründen, so erklärt der Leiter der AMK, dürfe auch der Apotheker Arzneimittel, die ihm von Patienten zurückgebracht werden, nicht weiter abgeben, vielmehr müssten diese entsorgt werden. "Wer als Apotheker einmal gesehen hat, wie Arzneimittel aus der Entrümpelung von Hausapotheken aussehen, kann sich ein Bild vom Gefährdungspotenzial machen, das durch solche Praktiken entstehen kann", warnte Dinnendahl. Aus guten Gründen gebe es das Apothekenmonopol. Denn nur in der Apotheke sei die notwendige Arzneimittelqualität, Arzneimittelsicherheit und die Information über den sachgemäßen Umgang mit Arzneimitteln gewährleistet. "Ich sehe den vom Gesetzgeber aus gutem Grund erteilten Auftrag des Apothekers, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, erheblich gefährdet, wenn man es zulässt, dass Ärzte Restarzneimittel von Patienten weiterverwenden dürfen", so Dinnendahl. Sinnvoller sei es, schon bei der Verordnung auf bedarfsgerechte Packungsgrößen zu achten.
Die Abgabe von Restarzneimitteln durch einen niedergelassenen Arzt, die dieser von Patienten oder Angehörigen verstorbener Patienten erhält, ist ein Angriff auf die Arzneimittelsicherheit. Dies betonte der Leiter der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK), Prof. Dr. Volker Dinnendahl, im Vorfeld des Urteils gegen einen westfälischen Landarzt, gegen den verhandelt wird, ob er mit der Abgabe von Arzneimitteln gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen habe.
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