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Pharmazeutisches Recht
Beitragssatzung
Vom 17. Dezember 2002
Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 38) erläßt die Apothekerkammer nach Beschluß durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 20. November 2002 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
§ 1
Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./Aaz. 1992 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2003 die Grundumlage auf / Euro 168,– die Betriebsumlage auf / Euro 1 224,– festgesetzt.
Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar 1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von Euro 307 000,– nicht erreicht, um 2/3, 2. wenn er einen Jahresumsatz von Euro 358 000,– nicht erreicht, um 1/2 und 3. wenn er einen Jahresumsatz von Euro 410 000,– nicht erreicht, um 1/3. Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet. Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).
§ 2
Die Satzung tritt am 1. 1. 2003 in Kraft.
Kiel, den 20. November 2002
Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Articus) Präsident (Iven) Vizepräsident
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, den 12. Dezember 2002
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Riehl
Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kiel, den 17. Dezember 2002
Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Articus) Präsident (Iven) Vizepräsident
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