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- DAZ 33/2003
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Pharmazeutisches Recht
Kosmetische Erzeugnisse
Der Verband der Vertriebsfirmen kosmetischer Erzeugnisse e.V., Schöne Aussicht 59, 65193 Wiesbaden, hat mit Schreiben vom 4. Juli 2003 nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anerkennung seiner Wettbewerbsregeln beim Bundeskartellamt beantragt. Die Wettbewerbsregeln haben folgenden Wortlaut:
"VKE – Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e.V.
Wettbewerbsregeln Zur Förderung eines leistungsgerechten Wettbewerbs und einer Sicherung gegen wettbewerbsfremde Praktiken hat der VKE für den Vertrieb kosmetischer Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes die nachfolgenden Verhaltensgrundsätze aufgestellt.
Hierbei wurden die Wettbewerbsregeln des Markenverbandes zugrunde gelegt und um einige branchenspezifische Besonderheiten ergänzt. Sie sollen auch dazu beitragen, den Missbrauch von Marktmacht gegenüber Mitbewerbern und Marktbeteiligten anderer Wirtschaftsstufen zu verhindern. Als selbstordnende Maßnahmen dienen sie zugleich dem Schutz des Verbrauchers.
Tatbestände: 1. Verhalten bei Anzapfversuchen Lieferanten verstoßen gegen die Grundsätze eines leistungsgerechten Wettbewerbs, wenn sie sich von ihren Abnehmern ,anzapfen' lassen, d. h. der Forderung nach zusätzlichen Leistungen ohne eine konkrete und angemessene Gegenleistung entsprechen, die nicht unmittelbar mit dem Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder verdeckter Form Druck ausgeübt wird.
Wettbewerbswidrig in diesem Sinne und damit unzulässig sind – ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung – insbesondere:
2.Freiwillige Sonderleistungen Lieferanten verstoßen auch gegen die Grundsätze des leistungsgerechten Wettbewerbs, wenn sie von sich aus zur Eröffnung oder Förderung einer Geschäftsbeziehung ihren Abnehmern aus freien Stücken Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten oder gewähren, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unsachlich zu beeinflussen.
Wettbewerbswidrig in diesem Sinne und damit unzulässig sind insbesondere:
3. Sonderprämien Lieferanten verstoßen gegen die guten Sitten, wenn sie die Mitarbeiter ihrer Abnehmer oder diese selbst unsachlich beeinflussen, indem sie Preisausschreiben oder Reisen veranstalten, Gewinne ausspielen oder Prämien oder sonstige geldwerte Vorteile gewähren, um Bestellungen oder eine besondere Behandlung ihrer Erzeugnisse herbeizuführen oder den Verkauf von Erzeugnissen anderer Lieferanten zu unterbinden oder zu beeinträchtigen.
Wettbewerbswidrig und deshalb unzulässig sind insbesondere das Angebot und die Gewährung von:
4. Mondpreise Von Lieferanten unverbindlich empfohlene Preise für Markenwaren dürfen keine Phantasiegrößen sein, sondern müssen nach Marktbeobachtung tatsächlich erzielte oder voraussichtlich erzielbare, marktgerechte Verbraucherpreise sein.
5. Delkredere Vergütungen für eine Delkredere-Übernahme dürfen nur gewährt werden, wenn dafür der tatsächliche Vorteil einer zusätzlichen Haftungsgrundlage geboten wird und die Unbedenklichkeitserklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt." Wer von diesen Wettbewerbsregeln betroffen ist, kann hierzu Stellung nehmen und Einwendungen erheben. Die Äußerungen sind bis zum 10. September 2003 an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.
Bonn, den 29. Juli 2003 B3 – W – 78/03 Bundeskartellamt, 3. Beschlussabteilung, Wangemann
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