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DAZ aktuell
Gesetzentwurf: Einheitlicher Preis
In unserem Kommentar in der AZ 38 vom 15. September wiesen wir noch darauf hin, dass der Begründung zum Gesetzentwurf ein anderes Ansinnen zu entnehmen sei, nämlich die Möglichkeit mit den Krankenkassen höhere Rabatte zu vereinbaren.
Wie sich jetzt herausstellte, wurde versäumt, die Begründung zeitgleich zu ändern bzw. an den neuen Gesetzestext anzupassen. Die Anpassung wurde mittlerweile vorgenommen. Wie dem auf den Internetseiten des Gesundheitsministeriums veröffentlichten Gesetzentwurf nun zu entnehmen ist, ist nun auch die Begründung an den geänderten Entwurfstext angepasst worden.
Es bleibt also dabei: Wenn sich Apotheken an der integrierten Versorgung beteiligen, gilt ohne Wenn und Aber weiterhin die Arzneimittelpreisverordnung.
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