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dpv und Forum Leipzig: Liste erstattungsfähiger Arzneimittel
Der Deutsche Pharmazeutinnen Verband und das Forum Leipzig haben eine Liste für die nach § 34 Abs.1 SGB V erstattungsfähigen apothekenpflichtigen Arzneimittel erarbeitet. Sie bitten den gemeinsamen Bundesausschuss, diese Liste bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Die im geänderten § 34 SGB V vorgesehene Streichung der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch die GKV ist bei Apothekerinnen und Apothekern aus allen Berufsfeldern auf heftige Kritik gestoßen.
Beruht doch die Einstufung der Arzneimittel in die Apothekenpflicht oder die Verschreibungspflicht auf Arzneimittelsicherheitskriterien, nicht auf der Wirksamkeit, sondern dem Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen bei bestimmungsgemäßen Gebrauch. Durch eine konsequente Regelung ohne Ausnahmen würden so sozial schwachen Patienten wichtige, gegebenenfalls sogar lebensnotwendige Arzneimittel vorenthalten.
Dieses war schon den Verfassern des ersten Entwurfes klar, so dass Ausnahmen für zehn bis zwölf Indikationen vorgesehen wurden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entfiel nach massivem Protest auch von wissenschaftlich anerkannten Persönlichkeiten die Begrenzung; zu Recht, wie eine umfangreiche Liste, erstellt vom Deutschen Pharmazeutinnen Verband und vom Forum Leipzig, Bundesverband der nichtselbständigen Apothekerinnen und Apotheker, zeigt.
Wer definiert nun den Begriff "schwerwiegende Erkrankung"? Allerdings ist weiterhin im Gesetz eine weitgehende Einschränkung "nicht verschreibungspflichtige(r) Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten" vorgesehen.
In vielen Fällen ist es angebracht, das Krankheitsbild durch entsprechenden Medikamenteneinsatz nicht zu einer schwerwiegenden Erkrankung werden zu lassen wie z. B. bei Haut- und Nagelmykosen und der allergischen Rhinopathie.
An eine wichtige Patientinnengruppe, die Schwangeren und stillenden Mütter, wurde überhaupt nicht gedacht – hier sind die Frauen benachteiligt. Schwangerschaft ist ein physiologischer Zustand und keine Krankheit.
Trotzdem kommt es zu Störungen, die im Sinne von Mutter und Kind therapiert werden müssen; z. B. die Behandlung eines zu niedrigen Eisenwertes und die Substitution von Jod und Folsäure, da der erhöhte Bedarf häufig durch normale Ernährung nicht zu decken ist, so die Meinung kompetenter Fachleute.
Eine Vaginalmykose muss vor der Geburt zum Schutz des Kindes behandelt werden. Eine bei Schwangeren häufig auftretende Refluxkrankheit kann ohne Nebenwirkungen mit Natriumalginat behandelt werden und bei Erkältungskrankheiten während der Schwangerschaft sind meist Phytopharmaka die Mittel der Wahl.
Bei all diesen Therapien kommen vor allem nicht verschreibungspflichtige Medikamente in Betracht. Eine Schwangerschaft in die Kategorie schwerwiegende Erkrankung einzuordnen, widerstrebt uns.
Wir bitten daher den gemeinsamen Bundesausschuss, der hierin die Entscheidung trifft, dieses Problem im Sinne von Gender Mainstreaming und Prävention zu berücksichtigen, denn gerade Frauen aus unteren sozialen Schichten und ihre Kinder brauchen unsere besondere Fürsorge, damit es in Deutschland in Zukunft nicht wieder heißt, weil du arm bist, bist du krank.
Bis zum 31. März 2003 muss der gemeinsame Bundesausschuss eine Liste der apothekenpflichtigen Arzneimittel und dazugehörigen Indikationen erstellen, die auch weiterhin durch die GKV erstattungsfähig bleiben.
In diesem gemeinsamen Bundesausschuss sind weiterhin die vor Ort tätigen Apotheker, sei es aus dem Krankenhaus oder aus der Offizin, nicht vertreten, daher haben der Deutsche Pharmazeutinnen Verband und das Forum Leipzig auf Grund ihrer praktischen Erfahrung eine Ausnahmeliste nach § 34 SGB V zusammengestellt und bitten die Mitglieder des Bundesausschusses, diese Liste in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Wir sind uns bewusst, dass wir den Begriff "schwerwiegende Erkrankung" teilweise großzügig ausgelegt haben, halten dies aber sowohl aus medizinischen wie aus Preisgründen für berechtigt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.
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