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- DAZ 34/2005
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DAZ aktuell
Entsorgung von Elektro-Altgeräten trifft auch Apotheken
Nach § 2 Elektrogesetz sind Elektro- oder Elektronikgeräte unter anderem Medizinprodukte, sofern es sich nicht um implantierte oder infektiöse Produkte handelt. Danach sind beispielsweise elektronische Blutdruckmessegeräte solche Elektro- oder Elektronikgeräte. Für diese gilt nach dem neuen Gesetz die neue Kennzeichnungspflicht. Elektro- oder Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Außerdem sind sie mit dem Symbol "durchgestrichene Mülltonne" für die spätere getrennte Entsorgung von Elektro-Altgeräten zu kennzeichnen.
Ab dem 24. März 2006 müssen die privaten Nutzer alle ihre nicht mehr benötigten Altgeräte über die von den Kommunen bereitgestellten Sammelbehälter entsorgen (§ 9 ElektroG); diese Entsorgung ist für die privaten Nutzer kostenfrei.
Ausnahme infektiöse Medizinprodukte
Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind jedoch infektiöse Medizinprodukte (§ 2 ElektroG). Dies sind vor allem solche Elektrogeräte, die bestimmungsgemäß humane Körpermaterialien, insbesondere Blut oder Urin, be- oder verarbeiten. Zu diesen gehören In-vitro-Diagnostika-Geräte wie Geräte zur Blutzucker-, Cholesterin- oder Lactatbestimmung oder Geräte zur Überwachung der Gerinnungsfunktion.
Im privaten Bereich kann – anders als unter bestimmten Bedingungen im professionellen Bereich – nicht davon ausgegangen werden, dass solche durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch infektiös kontaminierte In-vitro-Diagnostika-Geräte (Selbsttest-Geräte) vor ihrer Abgabe zur Entsorgung durch den Endnutzer regelgerecht dekontaminiert werden. Solche Geräte werden daher nicht mit dem Symbol "Durchgestrichene Mülltonne" gekennzeichnet sein; sie sind vom Endnutzer mit dem Restmüll (Hausmüll) zu entsorgen. Der Endnutzer hat dabei nach § 7 Batterieverordnung die Verpflichtung, die Batterien aus diesen Altgeräten, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.
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