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Pharmazeutisches Recht
LAK Bayern: Beitragsordnung, Haushalts- und Kassenordnung und Geschäftsordnung
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in der Sitzung vom 23. November 2005 folgende Änderung der Beitragsordnung vom 26. November 1986 (PZ vom 11. Dezember 1986, S. 3208), zuletzt geändert am 12. November 2003 (PZ vom 18. Dezember 2003, S. 4721) beschlossen, die das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 13. Dezember 2005
(Az. 321-G8545.114-2005/2-3) genehmigt hat:
§ 1 Änderungen der Beitragsordnung
1. § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung: "Von den übrigen Kammermitgliedern wird ein Festbetrag nach § 3 erhoben. Inhaber einer Betriebserlaubnis entrichten unabhängig von weiteren Tätigkeiten nur den Beitrag nach § 2.".
2. § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: "Als Inhaber einer Betriebserlaubnis im Sinne der Beitragsordnung gelten auch Verwalter, Pächter und Betreiber von in Bayern befindlichen Filialapotheken.".
3. In § 1 Abs. 4 werden nach den Worten "so entrichtet jeder Gesellschafter" die Worte "vorbehaltlich abweichend mitgeteilter Gesellschaftsanteile" eingefügt.
4. § 2 Sätze 2 bis 4 erhalten folgende neue Fassung: "Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze der in Bayern liegenden Betriebsorte zugrunde zu legen. Umsätze von außerhalb Bayerns liegenden Betriebsorten werden nur dann zur Beitragsbemessung herangezogen, wenn diese Umsätze (oder vergleichbare betriebliche Kennzahlen) nicht schon von einer anderen Landesapothekerkammer zur Beitragserhebung herangezogen werden. Inhaber von außerhalb Bayerns betriebenen Hauptapotheken können von der Beitragspflicht auf der Grundlage des Umsatzes ihrer in Bayern betriebenen Filialapotheken befreit werden, wenn deren Umsatz (oder vergleichbare betriebliche Kennzahlen) für die Erhebung des Beitrages zu einer anderen Landesapothekerkammer herangezogen werden soll."
5. Die bisherigen Sätze 3 und 4 des § 2 werden Sätze 5 und 6.
6. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt neu gefasst: "Nicht unter § 2 fallende Apotheker".
7. In § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des bisherigen 1. Halbsatzes folgende Fassung: "Pharmazeutisch tätige Apotheker entrichten, so weit sie nicht unter § 2 fallen, auch bei einer Tätigkeit in pharmazeutischen Randgebieten ...".
8. In § 4 Abs. 1 werden nach "Die Inhaber einer Betriebserlaubnis weisen" die Worte: "für jeden Betriebsort gesondert" eingefügt.
9. § 4 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: "Unterbleibt der Nachweis nach Abs. 1, so schätzt der Beitragsausschuss nach erfolgloser Erinnerung die Höhe des Umsatzes. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Höhe des Beitrages in zwei aufeinander folgenden Jahren aufgrund der geschätzten Höhe des Umsatzes ermittelt wurde, bei Neueröffnungen oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Umsatzmeldung fehlerhaft ist, ist der Beitragsausschuss berechtigt, den Umsatz durch Anfrage beim zuständigen Finanzamt zu ermitteln. Wird der tatsächliche Umsatz im Fall der Schätzung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Schätzungsergebnisses nachgewiesen, wird er der Berechnung des Beitrages zu Grunde gelegt.
10. § 4 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: "Besteht die Beitragspflicht auch wegen einer Veränderung im Bestand des Filialverbundes nicht oder nicht in gleicher Höhe für ein volles Kalenderjahr, wird der Beitrag entsprechend § 3 Abs. 3 durch Bescheid festgesetzt. Dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3."
11. § 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: "Bei neu eröffneten Apotheken, bei Apothekenübernahmen und bei der Aufnahme eines Betriebsortes in den Filialverbund ist der Beitrag für das Eröffnungsjahr erst am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten; der Beitrag errechnet sich in diesen Fällen aus dem Umsatz des Eröffnungsjahres. Bei Apothekenübernahmen auch in einem Filialverbund kann der vom Übernehmer mitgeteilte Vorjahresumsatz des Übergebers für die Beitragsveranlagung nach § 2 Satz 5 mit der Fälligkeitsregelung in Abs. 1 zu Grunde gelegt werden. Für das Folgejahr ist der Umsatz nach § 2 Satz 5 entsprechend dem tatsächlich erzielten Umsatz im Eröffnungsjahr auf das gesamte Kalenderjahr hochzurechnen."
12. In § 7 wird das Wort "Unterbrechung" durch "Neubeginn" ersetzt.
§ 2 In-Kraft-Treten
Die Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.
München, den 14. Dezember 2005 Johannes M. Metzger, Präsident
Haushalts- und Kassenordnung und Geschäftsordnung der LAK
Änderung der Haushalts- und Kassenordnung und der Geschäftsordnung
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat in ihrer Sitzung vom 23. November 2005 folgende Änderungen der Haushalts- und Kassenordnung vom 9. November 1988 (PZ vom 5. Januar 1989, S. 53), geändert am 25. April 2001 (PZ vom 31. Mai 2001, S. 1903) und der Geschäftsordnung vom 13. Mai 1987 (PZ vom 30. Juli 1987, S. 1887), geändert am 7. Juli 1993 (PZ vom 5. August 1993, S. 72), beschlossen:
§ 1 Änderung der Haushalts-und Kassenordnung
1. In § 2 Abs. 3 Ziff. b wird das Wort "Gehaltsausgleichskasse" durch "(gestrichen)" ersetzt.
2. In § 3 Ziff. 2 entfallen die Worte "der Gehaltsausgleichskasse und".
§ 2 Änderung der Geschäftsordnung
In § 9 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer entfallen die Worte "Ausgleichs- und".
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderungen treten mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
München, den 15. Dezember 2005 Johannes M. Metzger, Präsident
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