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- DAZ 2/2006
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Pharmazeutisches Recht
Rheinland-Pfalz: – Änderung der Hauptsatzung
Artikel I
1. In § 2 Abs. 2 lit. e) werden nach den Worten "bei Filialapotheken" die Worte "in Rheinland-Pfalz" eingefügt.
2. Im jetzigen Abs. 3 wird im 2. Halbsatz das Wort "Zwanzigfache" ersetzt durch das Wort "Fünfzehnfache".
3. § 2 Abs. 4 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: "Für Haupt- und Filialapotheken sind jeweils getrennte Erklärungen abzugeben."
4. In § 2 Abs. 5 werden in Satz 1 nach dem Wort "neu gegründeten" die Worte "neu gekauften und neu gepachteten" eingefügt.
5. In § 2 Abs. 6 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Bei Zweifeln der Richtigkeit der Erklärung kann die Landesapothekerkammer die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen".
6. In § 2 Abs. 7 werden in Satz 2 nach den Worten "freiwillige Mitglieder" die Worte "Mitglieder in Elternzeit" eingefügt.
7. In § 5 wird ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "(2) Gegen den Beitragsbescheid ist Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Ein Widerspruch hemmt die Zahlungspflicht nicht."
8. Abs. 2 wird Abs. 3.
9. In § 8 wird die Jahreszahl "2004" geändert in "2006".
Artikel II
Diese Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Mainz, den 22. Dezember 2005
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