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- DAZ 2/2006
- – Änderung der ...
Pharmazeutisches Recht
– Änderung der Beitragsordnung
Artikel I
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Der Vorstand berät und beschließt über die Aufgaben der Landesapothekerkammer und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung gemäß dieser Satzung vorbehalten sind, oder die sich die Vertreterversammlung nicht durch besonderen Beschluss vorbehalten hat."
Artikel II
Diese Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Mainz, den 22. Dezember 2005
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