(bü). Der Internetversandhändler "Amazon.de" darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorsehen, dass "Geschenkgutscheine zum Warenbezug generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und ein Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden kann". Damit verstößt das Unternehmen gegen gesetzliche Vorschriften (nach denen Gutscheine erst nach drei Jahren verjähren). Das Argument von "Amazon.de", dass der Verwaltungsaufwand zu hoch sei und durch die Zeiteinschränkung eingedämmt werden sollte, zog vor dem Landgericht München I nicht.
(Az.: 12 O 220884/06)
AZ 2007,
Nr. 23, S. 7, 03.06.2007
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