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- AZ 30/2007
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Der Urlaubstermin kann geändert werden, wenn ...
Der Arbeitgeber kann Urlaubsverlegungen durchsetzen, etwa, wenn durch Erkrankung oder unvorhergesehenes Ausscheiden von Mitarbeitern der Urlaubsplan nicht eingehalten werden kann oder wenn nach einer Auftragsflaute ein "Traumangebot" eingeht, das der Arbeitgeber nicht ablehnen will. Allerdings muss eine sonst nicht lösbare Situation vorliegen, die nur so behoben werden kann.
Dabei ist der Arbeitgeber ersatzpflichtig für den Zusatzaufwand, der dem Arbeitnehmer entsteht. Das können Kosten einer Stornierung für eine bereits gebuchte Reise sein oder der Saisonzuschlag für einen anderen Reisetermin.
Eine Änderung des Urlaubsplans kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, etwa wenn unvorhersehbare Dinge eine Verschiebung erfordern. Erkrankt der Arbeitnehmer, ist der Chef zu einer Verlegung verpflichtet. Auch andere persönliche Gründe, wie ein Sterbefall in der Familie, können Anlass sein.
Der Arbeitnehmer kann aber auch in weniger schwerwiegenden Fällen eine Urlaubsverlegung durchsetzen. Das Bundesurlaubsgesetz geht von der Berücksichtigung seiner Urlaubswünsche aus. Die betrieblichen Interessen sind zwar ebenfalls einzubringen, aber erst in zweiter Linie. Deshalb hat der Arbeitgeber einem Änderungswunsch zu entsprechen, wenn das zumutbar ist. Denkbar ist zum Beispiel ein Urlaubstausch mit einem Kollegen.
Was gilt, wenn ein Chef einen Mitarbeiter vorzeitig aus dem Urlaub zurückrufen will? Es versteht sich, dass er dies nur aus besonders wichtigen Gründen tun wird. Doch braucht der Urlauber hierbei nicht mitzuspielen – selbst dann nicht, wenn er sich vorher schriftlich verpflichtet haben sollte. Eine solche Vereinbarung wäre rechtsunwirksam. Ein Arbeitnehmer muss es nicht hinnehmen, "ständig damit rechnen zu müssen, zur Arbeit abgerufen zu werden", so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 405/99). Ob dies auch für den Fall einer "zwingenden Notwendigkeit" gilt, ließ das Gericht offen. Und dass Führungskräfte wohl kaum auf ihr Recht auf "ungestörten" Urlaub pochen werden, wenn der Chef um Rückkehr bittet, versteht sich.
Das Bundesarbeitsgericht stellte aber auch fest, dass der Arbeitgeber für den Teil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen jährlich hinausgeht, durchaus eine Vereinbarung in seinem Sinne mit dem Mitarbeiter treffen kann – nämlich sich vorzubehalten, ihn in bestimmten Fällen aus dem Urlaub zurückrufen zu dürfen. Dabei steht einem Arbeitnehmer auch während den Urlaubs ein Gehaltszuschlag zu, den er während seiner normalen Arbeitszeit für seine "Rufbereitschaft" erhält, so das Bundesarbeitsgericht. (Az.: 9 AZR 437/99).
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