(bü). Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Gleitzeitregelung getroffen, nach der die Mitarbeiter des Unternehmens das Zeiterfassungsgerät zu betätigen haben, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen, so kann der Arbeitgeber einseitig bestimmen, dass dies auch dann gilt, wenn Raucher (denen in diesem Betrieb das Rauchen nur in bestimmten Bereichen gestattet ist) eigens eingerichtete "Raucher-Inseln" aufsuchen. Das Landesarbeitsgericht Hamm: Ein Anrecht auf bezahlte Raucherpausen, die sich schnell auf eine halbe Stunde Arbeitsausfall pro Tag summieren können, gibt es nicht.
(Az.: 10 TaBV 33/04)
AZ 2007,
Nr. 36, S. 7, 02.09.2007
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.