Aktuelle Urteile
(bü). Gesetzliche Krankenkassen müssen Kosten für einen Klinikaufenthalt nicht übernehmen, wenn der Patient auch ambulant versorgt werden kann – selbst dann, wenn der Krankenhausarzt die stationäre Behandlung für erforderlich hält. Hier war ein psychisch Kranker rund zwei Jahre lang stationär versorgt worden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hielt dann aber die ambulante Weiterbehandlung für ausreichend. Das Krankenhaus bestand darauf, den Patienten zu behalten, da er unverändert in "geschützter Umgebung" bleiben müsse. Der Große Senat des Bundessozialgerichts schloss sich der Auffassung der Krankenkasse an, dass die Meinung des Krankenhausarztes nichts Unverrückbares darstelle (wie es der 3. Senat des Bundessozialgerichts noch 2006 entschieden hatte). (Az.: GS 1/06)
AZ 2007,
Nr. 51, S. 6, 16.12.2007
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