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Krankenhausversorgung

Streitfall Krankenhaus Der EU-Kommission sind die deutschen Regelungen trotz ­Abschaffung des Regionalprinzips immer noch nicht liberal genug.
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EU-Kommission und Bundesregierung streiten weiter

(lak/daz). Der Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung darüber, ob ein Krankenhaus auch aus anderen europäischen Mitgliedstaaten mit Arzneimitteln versorgt werden darf, dauert an.

Die EU-Kommission führt bekanntlich seit einigen Jahren ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Vorschriften zur Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln durch. Sie ist auch nach der im Sommer 2005 erfolgten Änderung des Apothekengesetzes (siehe weiter unten) noch der Auffassung, dass auch die neuen Vorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen der europäischen Warenverkehrsfreiheit stünden. Wie der "Newsletter Recht" der Landesapothekerkammer Hessen berichtet, erhebt die EU-Kommission den Vorwurf, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem sie in § 14 Absatz 5 und 6 des Apothekengesetzes kumulative Anforderungen an einen Arzneimittelversorgungsvertrag stellt, die dazu führen, dass eine Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln durch Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich gemacht wird. Die Bundesregierung hat in ihrer bisherigen Stellungnahme die geltende Rechtslage verteidigt. Insbesondere hat sie vorgetragen, dass bereits heute eine Versorgung von Krankenhäusern aus einer Entfernung von bis zu 400 Kilometern möglich sei. Dies sei aber mit den qualitätsorientierten Kriterien des § 14 ApoG nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 lehnte die Kommission die von der Bundesregierung vorgetragenen Argumente ab. Die Bundesregierung wird daraufhin eine entsprechende Replik erarbeiten und vorlegen, heißt es im Newsletter der Hessischen LAK.

Zum Hintergrund: Apotheken aus allen EU-Ländern dürfen heute Krankenhäuser in Deutschland versorgen. Eine entsprechende Änderung des Apothekengesetzes ist 2005 in Kraft getreten, wonach das Regionalprinzip im Apothekengesetz bei der Krankenhausversorgung abgeschafft wurde. Apotheke und Krankenhaus sollen einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung schließen, der vom jeweiligen Bundesland genehmigt werden muss. Voraussetzung dafür ist unter anderem,

  • dass die Apotheke dem Krankenhaus Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt,
  • dass im Notfall auch eine unverzügliche persönliche Beratung des Personals erfolgt,
  • dass die Apotheke das Krankenhauspersonal kontinuierlich im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie berät,
  • dass der Leiter der versorgenden Apotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses ist.

Vor dieser Gesetzesänderung durften Krankenhäuser ohne eigene Apotheke nur durch Apotheken versorgt werden, die im selben oder in einem benachbarten Landkreis lagen. Dieses Regionalprinzip ist nun aufgehoben, um auch Apotheken aus dem EU-Ausland die Versorgung deutscher Kliniken zu ermöglichen.

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