(bü). Sehen die Rahmenverträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Lieferanten für Hilfsmittel "zwingend vor", dass ein Hilfsmittel von der Kasse nur dann übernommen werden muss, wenn dies vorher genehmigt wurde, so geht ein Antrag ins Leere, nachdem diese Formalie nicht eingehalten wurde. Die Krankenkassen müssen vor der Lieferung eines Hilfsmittels die Möglichkeit haben, die Notwendigkeit gegebenenfalls durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. (Hier kam hinzu, dass die Versicherte auch ihren Kostenvoranschlag der Krankenkasse erst eingereicht hatte, als sie bereits über den Apparat verfügte.)
(Bundessozialgericht, B 3 KR 8/07 R)
AZ 2008,
Nr. 28, S. 6, 07.07.2008
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