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- AZ 1/2009
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Recht
FIS: "Verkehrsregeln" für Skifahrer
Diese Verkehrsordnung ergibt sich aus zehn Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS), die von nahezu allen Nationen akzeptiert und praktiziert – und die auch von der Rechtsprechung herangezogen werden, wenn es um „Pistenrowdies“ oder Mitverschulden geht:
Jeder Skifahrer (natürlich auch jeder Snowboarder) ist verpflichtet, die FIS-Regeln zu kennen und einzuhalten. Wer dagegen verstößt, ist für die Folgen haftbar.
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er niemanden gefährdet oder schädigt.
Jeder Skifahrer muss „auf Sicht“ fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der „Verkehrsdichte“ anpassen.
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrweise so wählen, dass er vor ihm fahrende Wintersportfreunde nicht gefährdet.
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links – aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer „für alle seine Bewegungen“ genügend Raum lässt.
Jeder Skifahrer, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss solche Stellen so schnell wie möglich freimachen.
Skifahrer, die auf- oder zu Fuß absteigen, müssen am Rand gehen.
Jeder Skifahrer muss Markierungen und die Signalstation beachten.
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer zur Hilfeleistung verpflichtet.
Jeder Skifahrer – ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht – muss im Falle eines (Un-)Falles seine Personalien angeben.
Diese FIS-Regeln gelten nicht nur auf „Skipisten“, sondern ebenso im freien Gelände. Und: Ein Skischüler darf weder blindlings den Anweisungen des Skilehrers folgen, noch ihm „blind“ hinterher fahren …
Unabhängig von allem Regelwerk: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, der muss dafür finanziell einstehen. Wohl dem, der (auch) für solche Fälle eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
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