- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 1/2009
- Private Wohltäter haben ...
Wirtschaft
Private Wohltäter haben Spendenvorteile
Der Fiskus erkennt jetzt jährliche Spenden für „gemeinnützige“ Zwecke, etwa für den Lieblingssportverein, statt nur bis zu 5% bis zu 20% der Gesamteinkünfte, also um das Vierfache an. Gaben für „mildtätige“ oder „wissenschaftliche“ Zwecke, etwa für die örtliche Kirchengemeinde, waren vorher bereits bis zu 10% begünstigt. Hier wurde der steuerliche Abzugsbetrag auf 20% verdoppelt. Diese Grenze gilt allerdings jetzt insgesamt für alle förderungswürdigen Zwecke.
Beispiel: Beträgt das Gesamteinkommen (dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten) beispielsweise 30.000 Euro im Jahr, so konnten früher für gemeinnützige Zwecke 1500 Euro steuerwirksam gespendet werden. Spenden für mildtätige oder wissenschaftliche Zwecke führten – zusätzlich – bis zu 3000 Euro zu einer Steuerersparnis. Jetzt können insgesamt – zusammen mit den gemeinnützigen Spenden – bis zu 6000 Euro Steuern sparen helfen. Das heißt: Die Beträge werden nicht von der Steuerschuld abgezogen, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen. Die Ersparnis ergibt sich dann aus dem persönlichen Steuersatz, macht sich also für Großverdiener stärker bemerkbar als für Bezieher kleinerer Einkommen.
Ein weiteres Bonbon aus Peer Steinbrücks Steuerkasse: Übersteigt die Summe der in einem Jahr geleisteten Spenden den maximal absetzbaren Betrag, so können die steuerlich nicht mehr berücksichtigten Beträge auf die folgenden Jahre übertragen werden. Und das ohne zeitliche Begrenzung. 2000 Euro „Spendenüberhang“ aus 2008 kann also noch im Jahr 2009 Steuern sparen helfen – soweit dann nicht wiederum die 20%-Grenze überschritten wird (was ja erneut zur Übertragung auf die Folgejahre führen würde).
Außerdem: Waren vorher Spenden bis zu 100 Euro ohne eine Bestätigung des Empfängers absetzbar, so brauchen nunmehr Überweisungen bis zu 200 Euro nicht mehr extra bescheinigt zu werden. Es genügt ein Zahlungsbeleg der Bank mit Angaben zum Empfänger und dem Verwendungszweck.
Schließlich: Bei den sogenannten Großspenden, also Einzelüberweisungen von mehr als 25.565 Euro, konnte der Spender vorher die Spende auf sieben Jahre verteilen: auf das Jahr der Zuwendung, das Vorjahr sowie auf die folgenden fünf Jahre. Die Rücktragsmöglichkeit ist gestrichen worden. Nunmehr kann nur noch „vorgetragen“ werden.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.