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Wann ist eine Ausschreibung zweckmäßig?

BERLIN (ks). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Hilfsmittel-Leistungserbringer haben sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen verständigt. Sie sollen den Krankenkassen Hilfestellung bei der Entscheidung über die Durchführung von Ausschreibungen geben.

Nach der neuen Rechtslage durch das GKV-OrgWG vom Dezember 2008 sind die Krankenkassen nicht mehr zur vorrangigen Durchführung von Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich verpflichtet. Sie können diese Versorgungsverträge auch auf dem Verhandlungswege schließen (vgl. § 127 SGB V). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig ist. Der Gesetzgeber übertrug dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer die Aufgabe, entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten. Die nun verabschiedeten Empfehlungen listen unter anderem sechs Kriterien auf, die dazu führen sollten, eine Ausschreibung als unzweckmäßig anzusehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine ungünstige Kosten-Nutzen-Relation, ein enger Anbieterkreis, nicht standardisierbare Leistungen oder eine Versorgung mit hohem Dienstleistungsanteil vorliegt. Aufgrund der Komplexität und Heterogenität der Hilfsmittelversorgung waren produktspezifische Regelungen allerdings nicht möglich.

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) lobte die gute Zusammenarbeit zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hilfsmittel-Leistungserbringern. Die konstruktiven Gespräche hätten gezeigt, dass die Hilfsmittelbranche näher zusammenrücke und ihren neuen gesetzlichen Auftrag vorbildlich erfülle, sagte BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. Auch die Krankenkassen sind guter Dinge, dass die Empfehlungen für sie eine Hilfe bei der Entscheidung über die Durchführung von Ausschreibungen sein werden.

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