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- DAZ 50/2009
- Umlageordnung (...
Pharmazeutisches Recht
Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer
Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufekammer-gesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 18. November 2009 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
§ 1
Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1994 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2010
die Grundumlage auf € 192,00
die Betriebsumlage auf € 1.440,00
festgesetzt.
Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar
1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von € 400.000,- nicht erreicht, um 2/3,
2. wenn er einen Jahresumsatz von € 500.000,- nicht erreicht, um 1/2 und
3. wenn er einen Jahresumsatz von € 600.000,- nicht erreicht, um 1/3.
Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet.
Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).
§ 2
Die Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Kiel, den 18. November 2009 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Ehmen, Präsident Dr. Borchert-Bremer, VizepräsidentinGenehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.Kiel, den 25. November 2009 Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.Kiel, den 02. Dezember 2009
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Ehmen, Präsident
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