Recht

Das deutsche Pflegegeld kann nach Portugal "mitgenommen" werden

(bü). Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der Altersrenten aus zwei Staaten bezieht und nach langjähriger Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Deutschland) zurück in seinen Heimatstaat (hier: Portugal) zieht, kann weiterhin Pflegegeld von dem Staat beziehen, in dem er den größten Teil seines Berufslebens verbracht hat (also aus der deutschen Pflegeversicherung, die hier von einer BKK durchgeführt wurde). Dies gilt insbesondere, falls im Wohnsitzmitgliedstaat keine Geldleistungen gewährt werden, die das spezifische Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen. Werden solche Leistungen zwar gezahlt, aber in geringerer Höhe als aus dem vorherigen Wohnsitzland, so hat der Rentner Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen. (Hier hob der Europäische Gerichtshof darauf ab, dass sich der Portugiese in Deutschland freiwillig in der Pflegeversicherung weiterversichert hatte.)


(EuGH, C 388/09)



AZ 2011, Nr. 34, S. 5

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