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Krankheits- und Pflegekosten geltend machen!

In den letzten Monaten hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestimmte Ausgaben für Krankheit und Pflege als steuerlich absetzbar eingestuft. Kommen Versicherer dafür nicht auf, können diese Unkosten als außergewöhnliche Belastung angegeben werden.
Foto: ADEXA

Unterziehen sich Patienten einer schulmedizinisch oder naturheilkundlich nicht anerkannten Therapie, etwa im Rahmen einer Krebserkrankung, die mit klassischen Methoden nicht in den Griff zu bekommen ist, haben sie die Möglichkeit, Ausgaben mit der Steuererklärung einzureichen (BFH, 2.9.2009, VI R 11/09). Das gilt auch für Paare mit Kinderwunsch, falls eine künstliche Befruchtung mit einem anonymen Samenspender durchgeführt werden muss (BFH, 16.12.2010, VI R 43/10). Zu den abzugsfähigen Ausgaben zählen ebenfalls Fahrten zu Praxen oder Kliniken sowie zum Besuch nahestehender Verwandter (BFH, 15.06.2010, VI B 11/10, BFH, 12.01.2011, VI B 97/0).

Ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten ist nicht mehr zu Beginn einer Behandlung erforderlich, sondern der Nachweis kann auch später erbracht werden (BFH, 11.11.2010, VI R 18/09, VI R 17/09 und VI R 16/09).

Pflege: Angehörige werden entlastet

Auch Menschen, die eine Versorgung ihrer Angehörigen in einem Alten- oder Pflegeheim zumindest teilweise aus eigener Tasche bezahlen, können Steuervorteile nutzen. Ausgaben, die die Grenze der zumutbaren Belastung übersteigen, sind abzugsfähig (BFH, 14.4.2010, VI R 51/09, 13.10.2010, VI R 38/09).

Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen auch der behindertengerechte Umbau oder Ausbau einer Immobilie (BStBl 2010 II S. 280, BFH, 22.10.2009, VI R 7/09).

Außerdem dürfen schwer behinderte Kinder ein "maßvolles Vermögen" zur Alterssicherung bilden; die Steuervorteile von Unterhaltszahlungen bleiben erhalten (BFH, 11.2.2010, VI R 61/08).

Steuerfragen: Service für Mitglieder nutzen

Für Laien ist das Steuerrecht oft im Detail schwer zu durchblicken. Um Apothekenangestellte dabei zu unterstützen, kooperiert ADEXA mit dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Mitglieder der Apothekengewerkschaft und ihre Familienangehörigen können ohne Aufnahmegebühr einem der bundesweit über 160 Lohnsteuerhilfevereine des BDL beitreten und deren im Vergleich zu Steuerberatern preisgünstige Leistungen in Anspruch nehmen.

Infos unter www.adexa-online.de/ service/links/ oder bei der ADEXA-Hauptgeschäftsstelle.


Quelle: Pressemeldung des BDL vom 28.3.2011


Michael van den Heuvel



DAZ 2011, Nr. 16, S. 88

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