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DAZ aktuell
Gesundheitsausschuss empfiehlt 37 Änderungen
Insgesamt beschäftigen sich viele der 37 Empfehlungen mit redaktionellen Korrekturen oder begrifflichen Klarstellungen. So soll z. B. die Bezugnahme einiger Vorschriften auf Heime im Sinne des Heimgesetzes fallen. Denn dieses Gesetz – und damit die bundeseinheitliche Definition des Heimes – gilt infolge der Föderalismusreform nicht mehr in allen Bundesländern. Nun soll von "Einrichtungen im Sinne von § 12a des Apothekengesetzes" die Rede sein.
Nacht- und Notdienst
Inhaltlich geht es dem Gesundheitsausschuss unter anderem um die komplette Streichung der Privilegien für Filialapotheken beim Nacht- und Notdienst und bei der Prüfung von Ausgangsstoffen. Die derzeit in § 23 der ApBetrO vorgesehene Änderung bedeute eine "Abkehr von dem Grundsatz der angemessenen und gleichmäßigen Beteiligung aller Apotheken am Notdienst", kritisiert der Ausschuss. Als Folge einer derartigen Verlagerung des Notdienstes werde befürchtet, dass der Bevölkerung in ländlich strukturierten Gebieten bei der Arzneimittelversorgung im Notdienst dauerhaft längere Wege zugemutet würden. Dies sei insbesondere für die Flächenländer problematisch.
Nicht einverstanden ist der Gesundheitsausschuss auch mit der vorgesehenen Ausweitung des Botendienstes. "Dies wird abgelehnt", heißt es kategorisch. "Die damit uneingeschränkte Zulassung des Botendienstes könnte zu einer weiteren Regelversorgungsform und einer Schwächung der Präsenzapotheke führen. Professionelle Anbieter, die einen Service von der Rezeptabholung beim Arzt bis zur Auslieferung der Arzneimittel – auch auf elektronische Bestellung – anbieten, werben bereits für den regelmäßigen Botendienst."
Außerdem besteht der Gesundheitsausschuss darauf, dass jedes Apothekenlabor über einen "Abzug mit Absaugvorrichtung" verfügen muss. Aus Sicht des Bundesrates handelt es sich dabei nur um ein "redaktionelles Versehen", das durch die Wiederaufnahme der Vorschrift "beseitigt werden sollte".
Nebensortiment
Auf Ablehnung stößt bei den Ländergesundheitsministern die Definition des Apothekenbezuges beim Nebensortiment. Hier will die Länderkammer die "Kernaufgaben stärker" herausstellen. Zwar sei durch die Aufnahme von Körperpflegemitteln eine "sinnvolle Erweiterung" erfolgt. Doch dann muss aus Sicht des Gesundheitsausschusses Schluss sein. Eine "Kiosk-Apotheke kommt nicht infrage: "Bund und Länder tragen jedoch die fachliche Verantwortung dafür, dass das Bild der Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe, der Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung erhalten bleibt. Es ist deshalb nicht mehr länger vertretbar, hinsichtlich der Mittel, Gegenstände und Informationsträger des Nebensortiments weiterhin nur einen mittelbaren Gesundheitsbezug zuzulassen."
Medikationsmanagement
Weiterhin wollen die Länder das Medikationsmanagement nicht als "apothekentypische Dienstleistung", sondern explizit als "pharmazeutische Tätigkeit" definiert wissen. Das Medikationsmanagement gehe über die bloße Information und Beratung über Arzneimittel hinaus und müsse wegen des hohen pharmazeutischen Anspruchs dem Apotheker vorbehalten bleiben, heißt es zur Begründung. Die Zuordnung zum Begriff der "apothekenüblichen Dienstleistung" könnte dagegen Anlass geben, den mit dem Medikationsmanagement verbundenen pharmazeutischen Anspruch infrage zu stellen.
Weitere Änderungswünsche gibt es etwa im Zusammenhang mit Defekturarzneimitteln. Für sie hält es der Ausschuss für fachlich nicht notwendig, eine Packungsbeilage beizufügen. Die vorgesehene Anwendbarkeit des § 11 AMG sei für sie daher zu streichen. Darüber hinaus ist eine Ergänzung der Liste zur Vorratshaltung angedacht. Im neu gefassten § 15 ApBetrO sollen hinter dem Punkt "Betäubungsmittel" präzisierend eingefügt werden: "darunter Opioide zur Injektion veränderter Wirkstofffreisetzung". Zur Begründung heißt es, zur Sicherstellung der Versorgung von Palliativpatienten müssten in allen Apotheken – und nicht nur in spezialisierten – Arzneimittel vorhanden sein, die eine schnelle Schmerzbekämpfung im Notfall möglich machen.
Stellen und Verblistern
Änderungen schlägt der Ausschuss auch am neu geplanten § 34 ApBetrO (Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln) vor. So will er etwa den Absatz streichen, der Vorgaben für das Qualitätsmanagement in Bezug auf die Teilbarkeit von Tabletten in Ausnahmefällen macht.
Nicht zuletzt empfiehlt der Länder-Gesundheitsausschuss, zu prüfen, ob zukünftig Ordnungswidrigkeitentatbestände in die Apothekenbetriebsordnung aufzunehmen sind, die das patientenindividuelle Stellen und Verblistern von Arzneimitteln und die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung betreffen.
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