DAZ aktuell

Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel

Schiedsstelle gibt Vorgaben für erneute Verhandlungen zum "Länderkorb"

BERLIN (ks). Die Schiedsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen GKV-Spitzenverband und Arzneimittelherstellern zum Erstattungsbetrag zurate gezogen wird, hat ihre erste Entscheidung bekannt gegeben. Die bislang zwischen Kassen und Herstellerverbänden ungeklärte Frage, welche europäischen Länder für den Preisvergleich herangezogen werden sollen, wird den Vertragspartnern darin erneut zugespielt. Allerdings mit gewissen Vorgaben für die anstehenden Nachverhandlungen.

Bereits im Oktober 2011 hatten sich Herstellerverbände und GKV-Spitzenverband auf eine Rahmenvereinbarung zur Verhandlung der Erstattungsbeträge geeinigt. Offen blieb dabei jedoch die Frage, nach welchen Kriterien die europäischen Länder ausgewählt werden, die für einen Preisvergleich herangezogen werden sollen – daher wurde die Schiedsstelle angerufen. Die Unparteiischen setzen auf eine Verständigung unter den Vertragspartnern selbst. Der GKV-Spitzenverband und die Herstellerverbände BAH, BPI, Pro Generika und vfa sollen bis zum 24. Februar 2012 über die strittigen Kriterien nachverhandeln. Dabei sollen sie einige Vorgaben der Schiedsstelle berücksichtigen. So soll der für die Mitteilungspflicht auszuwählende Länderkorb mehr als vier Länder, nicht aber zwingend alle EWR-Länder, enthalten. Zudem soll er nicht auf die Euro-Länder begrenzt werden, sondern alle EWR-Länder in Betracht ziehen. Auch soll der Länderkorb einen Bevölkerungsanteil in allen EWR-Ländern (ohne Deutschland) von mindestens 80 Prozent abdecken. Nicht zuletzt – und hier kommt die Schiedsstelle auf die Forderungen der Industrie zu – soll der Länderkorb "vorrangig Länder enthalten, die eine mit Deutschland vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (gemessen als Bruttoinlandsprodukt je Kopf, ausgedrückt in Kaufkraftstandards nach Eurostat) besitzen".

Der nun in einer Anlage zur bereits bestehenden Rahmenvereinbarung festzuschreibende Länderkorb soll für Preisverhandlungen, die vor dem 1. Januar 2014 beginnen, gelten. Sollten die Vertragspartner sich nicht fristgemäß verständigen, entscheidet die Schiedsstelle selbst.



DAZ 2012, Nr. 8, S. 22

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