Gesundheitspolitik

Kabinett beschließt modifiziertes ANSG – PKV-Rezepte per Selbsterklärung

Berlin (lk). Mit einem straffen Zeitplan will die schwarz-gelbe Bundesregierung nach dem Kabinettsbeschluss jetzt das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) durch Bundestag und Bundesrat bringen. Nach der Osterpause wird das Gesetz im Bundestag in den Sitzungswochen ab dem 15. April beraten. Der Schlusspunkt soll am 5. Juli im Bundesrat erfolgen. Um den Zeitplan zu verkürzen, wird die Union/FDP-Koalition das ANSG als Fraktionsentwurf ins Parlament einbringen.

Letzten Mittwoch hat das Bundeskabinett dem ANSG in modifizierter Fassung zugestimmt und es auf die parlamentarische Reise geschickt. Mit dem Ja der Ministerrunde wurde auch die Erhöhung des Apothekenhonorars um 16 Cent verabschiedet.

Zuvor hatte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) seinen ANSG-Entwurf in einem wichtigen Punkt nochmals kurzfristig geändert. Die Anzahl der Privatrezepte wird jetzt nicht mehr nicht wie ursprünglich vorgesehen über das Abrechnungssystem ZESAR, sondern ausschließlich per Selbsterklärung der Apotheker ermittelt werden. Die Privatrezeptangaben müssen jeweils vier Wochen nach Quartalsende dem DAV gemeldet werden. Zur Umsetzung erhält der DAV weitgehende Kontrollrechte. Der Apotheker kann aber solche Angaben gegenüber dem DAV verweigern, die ihn selbst oder Mitarbeiter der Gefahr straf- oder ordnungsrechtlicher Verfolgung aussetzen würden.

DAV kann nicht direkt einziehen

Außerdem werden die Kompetenzen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) als Fondsverwalter in einem Punkt beschnitten: Der DAV kann nicht mehr, wie im letzten Entwurf vorgesehen, die 16 Cent Honorarerhöhung bei den Apothekenrechenzentren direkt einziehen. Der ursprüngliche Satz in § 19, der DAV "wird ermächtigt, die festzusetzenden Beträge zulasten der Apotheken bei den Rechenzentren einzuziehen", wurde gestrichen.

Abgewickelt wird die Ermittlung der von den Apotheken an den Fonds abzuführenden Mittel für GKV-Rezepte aber weiterhin über die Apothekenrechenzentren. Diese müssen dem DAV zu diesem Zweck pro Quartal die Anzahl der abgerechneten GKV-Rezepte melden. Den Aufwand muss der DAV den Rechenzentren aus Fondsmitteln erstatten.

Der Kabinettsentwurf beziffert die Kosten der Umsetzung des ANSG für den DAV auf jährlich 700.000 Euro. Zudem sieht der Gesetzgeber einen einmaligen "Umstellungsaufwand" von 26.000 Euro. Die geschätzten Kosten für die Apotheken durch die neuen Melde- und Kommunikationserfordernisse belaufen sich auf jährlich 350.000 Euro. Für den einmaligen Umstellungsaufwand veranschlagt der Gesetzgeber einen Betrag von 196.000 Euro. Unter dem Strich soll die neue Nacht- und Notdienstpauschale jede Apotheke im ersten Jahr also durchschnittlich 26 Euro kosten.

Einspruchsgesetz

Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen. Damit steigen die Chancen, dass das ANSG zur Jahresmitte in Kraft treten kann. Das ANSG ist damit ein sogenanntes Einspruchsgesetz. Ein Nein der Länderkammer könnte der Bundestag mit der Kanzlermehrheit überstimmen. Am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger tritt das ANSG in Kraft. Das dürfte Ende Juli/Anfang August der Fall sein. Damit könnte die neue Notdienstpauschale erstmals für das dritte Quartal 2013 abgerechnet werden.



AZ 2013, Nr. 13/14, S. 1

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