DAZ aktuell

Klage gegen Vorteil24-Teilnehmer abgewiesen

BERLIN (ks). Das Landgericht München I hat die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen bayerischen Apotheker, der am Vorteil24-Modell teilgenommen hatte, abgewiesen. Die wettbewerbliche Unterlassungsklage sei nicht begründet, weil es an der hierzu erforderlichen Wiederholungsgefahr mangele, so die Richterinnen. Tatsächlich ist das Vorteil24-Konzept, das auf eine Zusammenarbeit mit einer holländischen Versandapotheke baute, mittlerweile eingestellt. (Landgericht München I, Urteil vom 6. Februar 2013, Az.: 37 O 12104/12)

Bis letzten Sommer nutzten eine Reihe von Linda-Apotheken die exklusive Kooperation mit der holländischen Montanus-Apotheke. Den Kunden der Vor-Ort-Apotheke wurden finanzielle Vorteile geboten, wenn sie den "Apotheken-Pick-up-Service" nutzten und in Holland bestellten. Für den Linda-Apotheker fiel dabei eine Provision ab. Das Geschäftsmodell wurde von vielen Seiten skeptisch beäugt – insbesondere wurde ihm vorgehalten, das Mehrwertsteuergefälle zwischen Deutschland und Holland auszunutzen.

Nachdem der Gesetzgeber beschloss, dass die Arzneimittelpreisverordnung künftig ausdrücklich auch für ausländische Versandapotheken gelten soll, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland versenden, verkündete Linda letzten Sommer das Ende der Vorteil24-Kooperation. Kurz bevor die neue gesetzliche Regelung in Kraft trat, verkündete der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, dass das deutsche Preisrecht sowieso schon für die EU-Versandapotheken einschlägig sei.

Dennoch: Die Klage gegen den bayerischen Apotheker lief. Jetzt wurde entschieden, sie abzuweisen. Denn für eine wettbewerbliche Unterlassungsklage ist es erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr vorliegt – es muss also Anlass zur Sorge bestehen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten fortgesetzt wird. Prinzipiell wird diese Gefahr vermutet, wenn es – wie vorliegend – bereits zu einem Verstoß gekommen ist. Für die Annahme des Fortfalls der Wiederholungsgefahr gibt es hingegen strenge Voraussetzungen. Doch die sieht das Gericht hier erfüllt. So kann die Wiederholungsgefahr insbesondere dann entfallen, wenn das beanstandete Verhalten zunächst nicht verboten war – oder jedenfalls eine zweifelhafte Rechtslage vorlag – aber inzwischen klar untersagt ist.

Dass das hier beanstandete Verhalten jedenfalls nach der mittlerweile bestehenden Rechtslage wettbewerbswidrig ist, steht für das Gericht außer Frage. Die holländische Kooperations-Apotheke habe eindeutig nicht die deutschen Preisvorschriften eingehalten – und der beklagte Apotheker hätte jedenfalls als Gehilfe an diesem Verstoß mitgewirkt. Doch zuvor sei die Rechtslage angesichts der nicht einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest zweifelhaft gewesen.

Das Landgericht sprach der Klägerin aber immerhin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu – jedenfalls soweit wegen des Verstoßes gegen das Preisrecht abgemahnt wurde. Allerdings ging die Abmahnung ursprünglich weiter. Die Wettbewerbszentrale sah auch einen Verstoß gegen § 7 ApoG: die Verpflichtung zur persönlichen Leitung einer Apotheke. Ebenso rügte sie, dass der beklagte Apotheker einen Dritten an seinem Betrieb beteiligt habe, ohne dass dies in einer nach § 8 ApoG vorgegebenen Rechtsform geschehen sei. Hierzu vermisst die Bayerische Landesapothekerkammer, die das Verfahren mit der Wettbewerbszentrale initiiert hat, gerichtliche Ausführungen. Möglicherweise wird sie daher Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen – doch das wird noch geprüft.



DAZ 2013, Nr. 7, S. 21

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