Recht

Aktuelle Urteile

Aus 30 Urlaubstagen dürfen in Teilzeit nicht 24 werden – wohl aber 27

(bü) | Ein Arbeitgeber hat nicht das Recht, einem Angestellten, der von fünf Arbeitstagen auf vier reduziert, den Urlaubsanspruch voll zu kürzen. Im konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um einen Mann, der in Teilzeit wechselte und dessen Jahres-Urlaubsanspruch insgesamt von 30 Tagen auf 24 Tage reduziert (30 : 5 × 4) worden ist. Zu Unrecht, wie das Gericht meint. Denn der Europäische Gerichtshof sieht in der Urlaubskürzung bei Aufnahme einer Tätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Hier wechselte der Beschäftigte zur Jahresmitte in Teilzeit und konnte – er hatte zu dem Zeitpunkt noch keinen einzigen Tag Urlaub genommen – für die erste Hälfte 15 Tage durchsetzen und für die zweite Hälfte 12. Dem Mann wurden 27 Tage Urlaub zugesprochen.

(BAG, 9 AZR 53/14 (F)

Wer Manipulation „herstellt“, zahlt auch die Steuerschuld

(bü) | Vertreibt eine GmbH Kassensysteme nebst „Manipulationssoftware“, so muss sie – beziehungsweise ihr Geschäftsführer persönlich – für Steuerschulden einstehen, die ein Kunde (hier ging es um den Betreiber eines Eiscafès) mithilfe der manipulierten Kassen „erwirtschaftet“ hat. Im konkreten Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ging es um 1,6 Millionen Euro, die der Eiscafè-Besitzer im Lauf der Jahre hinterzogen hat. Das Finanzamt dürfe auch den Kassenhersteller „zur Kasse“ bitten, wenn der eigentliche Steuerschuldner (der die ihm angebotene Manipulation ausgeführt hat) selbst nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. „Die GmbH habe ‚objektiv und subjektiv‘ Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet und somit an der Tat teilgenommen“.

(FG Rheinland-Pfalz, 5 V 2068/14)

5 Euro pauschal darf eine „Mahnung“ nicht kosten

(bü) | Unternehmen, die säumigen Kunden eine Mahnung schicken, dürfen dafür nicht pauschal 5 Euro berechnen. So entschieden vom Landgericht Franken­thal. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ergänzte: Der Absender ­einer Mahnung darf zwar ­„Material- und Versandkosten“ auf den Rechnungsbetrag aufschlagen, nicht aber Personal- und ­IT-Aufwendungen.

(LG Frankenthal, 6 O 2281/12)

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