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Keine Krankenversicherung: Was tun?

Wer nicht aufpasst, bekommt nur noch das „medizinisch dringend Nötige“

bü | Ob man durch eine heftige Erkältung oder durch einen Schlaganfall aus der Bahn geworfen wird: Niemand in Deutschland braucht sich ernsthafte Sorgen darüber zu machen, ob für die dadurch ent­stehenden Kosten komplett die eigene Geldbörse herhalten muss: Seit Jahren gilt der Grundsatz, dass jeder Bundesbürger versichert ist – entweder gesetzlich oder privat.

Das gilt auch für den Fall, dass jemand von diesem Grundsatz nichts weiß und sich nicht versichert und deshalb ausnahms­weise vorüber­gehend bei keinem Krankenversicherer eine aktuelle Versicherung geführt wird. Im Falle des (Krankheits-)Falles wird dann ermittelt, welcher Versicherer aus welchem System zu leisten hat ...

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Wer ist wo versichert?

Arbeitnehmer gehören einer gesetzlichen Krankenkasse an. Bedingung: Sie verdienen regelmäßig mehr als 450 Euro im Monat. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Anmeldung bei der Kasse. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse nach der sechs­wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld – für dieselbe Krankheit im Extrem­fall bis zu eineinhalb Jahre innerhalb von drei Jahren.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz, weil sein Arbeitsverhältnis endet, und schließt sich daran nicht erneut Versicherungspflicht an (zum Beispiel nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder wegen des Bezugs von Arbeits­losengeld oder des Bezugs einer Rente oder wegen des Eintritts einer Familienversicherung), bleibt es grundsätzlich dennoch beim gesetzlichen Versicherungsschutz – selbst wenn der Betreffende selbst gar nicht aktiv wird. Denn es tritt eine gesetzliche Anschlussver­sicherung ein, für die die Regeln einer freiwilligen Mitgliedschaft gelten (insbesondere zur Beitragshöhe und zur Beitragszahlung). „Freiwillige“ zahlen Beiträge von allen Einnahmen zum Lebensunterhalt, also auch von Zins- und Mieteinnahmen. Pflichtversicherte nur von Arbeitseinkommen und etwaigen Versorgungsbezügen.

Die ehemalige Krankenkasse setzt von sich aus diese „freiwillige“ Anschlussversicherung in Gang. Ausnahme: Der Betreffende weist nach, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht, zum Beispiel eine gleichwertige pri­vate Krankenversicherung.

Selbstständige können sich gesetzlich krankenversichern – als freiwilliges Mitglied –, wenn sie vorher eine gewisse Zeit als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Werden sie in diese Richtung nicht aktiv, weisen sie der bisherigen Krankenkasse aber auch keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz nach, so kommt es – wie bei einem aus der Versicherungspflicht ausgeschiedenen Arbeitnehmer – zur obligatorischen („freiwilligen“) Anschlussversicherung.

Dasselbe Prozedere gilt im Übrigen auch dann, wenn vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse eine Familienversicherung bestand. Oder ein bisher gesetzlich krankenversicherter Student wagt nach Abschluss seines Studiums sofort den Schritt in die Selbstständigkeit.

Vielfach wählen Selbstständige aber nach Eintritt in die Selbstständigkeit einen privaten Krankenversicherer. Der übernimmt im Krankheitsfall Leistungen entsprechend dem gewählten Tarif. Das heißt: Die Versicherten suchen sich einen Schutz selbst aus, den sie im Falle eines Falles als nötig erachten. ­Unterschieden werden kann dabei zwischen einem Normal- und dem Basistarif (der eine abgespeckte Version des Normaltarifs ist – und entsprechend weniger kostet).

Was aber passiert, wenn ein Selbstständiger vorher noch gar nicht gesetzlich krankenversichert war? Als nicht abhängig Beschäftigter gehört er seinem Status nach zur „PKV“. Dort muss er sich dann (zwingend!) versichern: im Normal- oder Basistarif. Bestand vorher schon eine private Krankenversicherung, läuft der Vertrag weiter. Denn gekündigt werden könnte dieser Vertrag nur, wenn der Selbstständige eine gesetzliche Krankenversicherung nachweisen könnte, was für diese Selbstständigen aber gerade meistens nicht zutrifft.

Übrigens: Wer bei einer gesetz­lichen Krankenkasse „freiwillig“ anschlussversichert ist, sollte auf pünktliche Beitragszahlung achten. Denn falls ein Rückstand von mehr als zwei Monatsbeiträge aufläuft, braucht die Krankenkasse für diesen Versicherten an Leistungen zunächst nur das medizinisch dringend Nötige aufzubringen. Dazu gehört natürlich eine notwendige Krankenhausbehandlung. Sobald die Beiträge nachgezahlt (oder eine Ratenzahlung vereinbart) wurden, geht es dann wieder mit vollem Leistungsanspruch weiter. |

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