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DAZ aktuell
Ein Fall für die Gerichte?
Streit um Novartis-Gebühr für Papierrechnungen
Seit Oktober hat Novartis sein Bestellwesen für Apotheken, die direkt bestellen, komplett auf die elektronische Form umgestellt. Rechnungen gibt es seither nur noch digital – oder per Post gegen eine Extra-Gebühr von einem Euro. Das sorgt für Unmut. Ein Apotheker aus Hessen widersprach den neuen AGB und steht nun vor dem Problem, dass er auch Produkte der spanischen Firma Leti Pharma, die eine deutsche Niederlassung hat und für die Novartis in Deutschland den Vertrieb des Direktgeschäfts übernommen hat, nicht mehr bekommt.
„Bei uns auf dem Land schaut der Patient in die Röhre oder muss weit fahren, um sein Medikament in einer anderen Apotheke zu erhalten“, konstatiert der Apotheker. Er fragt sich, ob unter diesen Bedingungen der Kontrahierungszwang noch aufrecht erhalten werden kann. Jedenfalls hält er die Extra-Gebühr für rechtswidrig. Mit seinem Ärger hat er sich an mehrere Gesundheitspolitiker gewandt. Aus dem Büro von Jens Spahn (CDU) habe er die Auskunft erhalten, berichtet er, dass das Vorgehen von Novartis rechtlich nicht in Ordnung sei.
Ministerien halten sich bedeckt
Von den Bundesministerien lässt sich bislang keines zu einer eindeutigen Aussage verleiten: Auf DAZ.online-Anfrage heißt es beim Gesundheitsministerium (BMG), dass die Ausgestaltung der Liefer- oder Vertragsbedingungen zwischen Pharmaunternehmen und Apotheken – soweit es nicht um Preise/-spannen nach § 78 AMG gehe – nicht Gegenstand der Arzneigesetzgebung sei. Für Fragen des Wettbewerbs- und Vertragsrechts sei nicht das BMG, sondern das Wirtschaftsministerium (BMWi) oder das Justizministerium (BMJV) zuständig.
Beim BMWi allerdings wollte man sich trotz mehrfacher Anfrage nicht äußern. Das BMJV wiederum verweist auf zwei Entscheidungen, die der Bundesgerichtshof zu dieser Frage bereits getroffen hat, beide betrafen Verträge zwischen Telekommunikationsunternehmen und Verbrauchern: Bei Verträgen, die ausschließlich über das Internet geschlossen werden konnten, hielt das Gericht derlei AGB-Klauseln für wirksam (Az. III ZR 299/08). Für Verträge, die auch offline geschlossen werden können, erachtete es eine solche Entgeltklausel als unwirksam (Az. III ZR 32/14).
Klare Entscheidung nur durch Zivilgerichte
„Die Frage, inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Klauseln in den Verkaufsbedingungen eines Pharmaunternehmens für Bestellungen von Apothekern, das für die Übermittlung einer Rechnung auf Papier ein Entgelt vorsieht, übertragbar ist, können verbindlich nur die zuständigen Zivilgerichte entscheiden“, erklärt das BMJV. Nur einen kleinen Hinweis gibt es dazu: Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, sei die Rechnungsstellungspflicht bei Verträgen zwischen Unternehmen zu beachten (§ 14 Abs. 2 UStG).
Insoweit muss sich zeigen, ob ein Apotheker den Rechtsweg beschreiten wird. Der Hessische Apotheker erklärt etwas resigniert, dass die Firma Leti ihn derzeit weder beliefere noch darüber informiere, dass sie es nicht tue. Als Folge der Nichtbelieferung schicke er Patienten, die Leti-Produkte wünschen, nun zur Konkurrenzapotheke. Er behält sich nach eigenen Angaben eine gerichtliche Auseinandersetzung vor, geht aber davon aus, dass diese aufgrund akuter Personalnot in seinen beiden Landapotheken kaum zu bewerkstelligen wäre. |
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