Gesundheitspolitik

Was wird rezeptfrei?

BERLIN (ks) | Der Entwurf für eine geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht einen OTC-Switch für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Levocetirizin vor. Was ist sonst noch geplant?

Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte am 3. Juli 2018 verschiedene Empfehlungen ausgesprochen. Diese sind der wesentliche Grund für den nun von den Bundesministe­rien für Gesundheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft vorgelegten Verordnungsentwurf zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Für die Apotheken am spürbarsten dürfte die Entlassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Levocetirizin aus der Verschreibungspflicht (oral, Wirkstoffgehalt von 5 mg je abgeteilter Form) sein. Laut Verordnungsentwurf wurden entsprechende Arzneimittel im Jahr 2017 rund 240.000 Mal zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben. Zu erwarten sei daher eine Entlastung für die Apotheken, die entsprechende Rezepte nun nicht mehr bearbeiten müssen.

Aus der Verschreibungspflicht entlassen werden weiterhin Arzneimittel mit der Wirkstoffkombina­tion aus Hydrocortisonacetat, in einer Konzentration von 0,2 Prozent, und Natriumbituminosulfonat (hell) in Packungsgrößen bis zu 20 g. Und zwar zur kurzzeitigen Anwendung zur Linderung nicht infizierter, leicht ausgeprägter entzündlicher, allergischer oder juckender Hauterkrankungen – sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Beschränkung der Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr angegeben ist. Die Verschreibungspflicht des Kombinationsarzneimittels begründet sich bisher lediglich aus dem Zusatz von Hydrocortisonacetat. 2017 wurden in deutschen Apotheken ­lediglich 442 solcher Arzneimittel zulasten der GKV abgegeben.

Diclofenac-haltige Pflaster und Retinoide

Überdies sollen weitere Diclofenac-haltige Pflaster aus der Verschreibungspflicht entlassen werden. Und zwar auch solche, bei ­denen die Konzentration des Wirkstoffs in der Matrix den Wert von 5 Prozent überschreitet. Bislang – seit 1998 – sind diese Pflaster nur in einer Konzentration bis zu 5 Prozent von der Verschreibungspflicht freigestellt. In Deutschland gibt es gegenwärtig jedoch keine Pflaster, die (noch) verschreibungspflichtig wären.

Bei oral anzuwendenden Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Aci­tretin, Alitretinoin oder Isotretinoin wird für die Anwendung bei Frauen im gebärfähigen Alter vorgeschrieben, dass die Höchstmenge je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen darf und Verschreibungen nur bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig sind. Hintergrund ist hier ein europä­isches Risikobewertungsverfahren zu Retinoiden.

Ferner ist vorgesehen, dass Arzneimittel mit dem Wirkstoff Di­stickstoffmonoxid sowie Tier­arzneimittel mit dem Wirkstoff Am­prolium, ausgenommen zur Anwendung bei Brieftauben, der Rezeptpflicht unterstellt werden. |

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