- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 10/2019
- Handy am Arbeitsplatz
Management
Handy am Arbeitsplatz
Was ist erlaubt und was kann verboten werden?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber berechtigt, ihren Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. So dürfen sie beschreiben, welche Arbeitsleistung sie erwarten und auch, wie sich die Arbeitnehmer im Betrieb zu verhalten haben. Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf die private Handynutzung. Allerdings sind dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt. Weisungen dürfen nicht den Regelungen im Arbeitsvertrag widersprechen. Sie dürfen überdies nicht willkürlich sein und müssen „die berechtigten Interessen der Mitarbeiter“ beachten.
Kein Komplettverbot vom Smartphone im Betrieb
Auch die Handynutzung am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber also einschränken. So kann er fordern, dass nicht mit dem Smartphone telefoniert wird, wenn dadurch andere Mitarbeiter bei der Arbeit gestört werden. Auch ein zeitlicher Rahmen darf vorgegeben werden. Ein komplettes Verbot, das Smartphone überhaupt mit in den Betrieb zu bringen, ist dagegen nicht durchsetzbar. Denn damit wäre ja auch das „berechtigte Interesse von Arbeitnehmern“ verletzt, beispielsweise in der Pause – auch private – Nachrichten zu lesen und zu bearbeiten. Ein Verbot könnte allenfalls durchsetzbar sein, wenn Smartphones technisch bedingt Produktionsabläufe oder empfindliche Messinstrumente stören.
Egal, wie die Handynutzung geregelt wird: Der Arbeitgeber darf nicht „machen, was er will“. Er muss die Entscheidungen sachlich begründen. Zwar darf er – je nach Arbeitsort – die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln. Aber auch das muss er vernünftig begründen können.
WhatsApp-Signal stört im Beratungsgespräch
Wer als Apotheker oder PTA im Handverkauf tätig ist, sollte beispielsweise nicht im Beratungsgespräch mit einem Kunden durch das Signal einer eingehenden WhatsApp-Nachricht oder gar durch das Klingeln des Handys unterbrochen werden. Denn selbst wenn der betreffende Mitarbeiter den Signalton ignoriert, dürfte das beim Kunden ein Gefühl mangelnder Wertschätzung hervorrufen.
Anders sieht dies möglicherweise bei Mitarbeitern aus, die im Backoffice tätig sind. Doch auch hier können eintreffende Nachrichten oder Telefonate nicht nur die Kollegen, sondern auch die Konzentration stören.
Gibt es keine betrieblichen Regelungen oder Weisungen, so ist die Nutzung zunächst einmal erlaubt. Selbstverständlich nicht „extensiv“. Lässt sich ein Arbeitnehmer dennoch ständig von der Arbeit ablenken, um private Chats zu bedienen oder zu telefonieren, so kann er sich nicht auf das Fehlen der einschränkenden Regelungen berufen. Wird die Arbeitsleistung beeinträchtigt, so darf das abgemahnt werden – in Extremfällen droht sogar eine Kündigung. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.