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Gesundheitspolitik
Neuer Rahmenvertrag veröffentlicht
BERLIN (ks) | Der überarbeitete Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ist unterzeichnet und wird wie geplant am 1. Juli dieses Jahr in Kraft treten.
Schon Ende vergangenen Jahres hatten sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband auf einen neuen Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V verständigt, der von der DAV-Mitgliederversammlung bereits durchgewinkt wurde. Nun ist auch das Unterschriftenverfahren abgeschlossen und der neue Vertrag offiziell veröffentlicht worden.
Mehr Übersicht in mehr Paragrafen
Das Vertragswerk hat deutlich an Umfang gewonnen: Statt 14 Paragrafen und fünf Anlagen enthält es nunmehr 32 Paragrafen und acht Anlagen. Zum Beispiel gibt es nun einen § 2, der sich nur mit Definitionen befasst – 13 an der Zahl. Hier wird etwa erklärt, was eine N-Bezeichnung ist, was „Auswahl“ bedeutet und was unter einem preisgünstigen Importarzneimittel zu verstehen ist. Ebenso ist jetzt genau definiert, wann ein Arzneimittel „vorrätig“, „lieferfähig“ und „nicht verfügbar“ ist. Dies soll nicht zuletzt klarstellen, wann eine Retaxation erfolgen darf und wann nicht. Außerdem sollen mit dem neuen Rahmenvertrag die Abrechnungen mit den Kassen in einem wichtigen Punkt erleichtert werden: Künftig kann die Sonder-PZN in mehr Fällen verwendet werden, etwa wenn der Apotheker von der vorgeschriebenen Abgabereihenfolge abweichen muss, wie es im Notdienst der Fall sein kann. Die Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) sind nun ebenfalls in einem eigenen Paragrafen geregelt.
Neu geregelt wird auch die Importabgabe: Statt der Importquote, die besagt, dass Apotheken mindestens fünf Prozent ihres Umsatzes mit Fertigarzneimitteln über Importe bestreiten müssen, gibt es künftig ein Einsparziel von zwei Prozent, das jedoch auf einer neuen Grundlage berechnet wird. Betrachtet werden soll nur noch der „importrelevante Markt“, der aus Fertigarzneimitteln besteht, die nicht unter Rabattverträge fallen. Im Sommer 2020 soll dieser Wert geprüft und gegebenenfalls nachgebessert werden. Welches Medikament überhaupt für die „Quotenabgabe“ infrage kommt, hängt in Zukunft vom Preis ab.
Neu ist überdies eine Anlage mit ergänzenden Bestimmungen zum Entlassmanagement.
Die Vertragsänderung gilt ab dem 1. Juli 2019. Den gesamten Vertrag finden Sie zum Herunterladen im Internet unter DAZ.online, wenn sie den Webcode T8CH8 in die Suchmaske eingeben. |
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