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PTA-Reform bleibt in der Kritik
Für Adexa und BVpta ist der Kabinettsentwurf eine Enttäuschung
Die PTA-Ausbildung soll moderner und attraktiver werden. Dafür sorgen soll unter anderem ein ganz neues PTA-Berufsgesetz (PTAG), das das bisherige Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) ersetzt. Darin finden sich nicht nur die Regelungen zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Anhand konkreter Tätigkeiten wird auch erstmals ein Berufsbild beschrieben und dieses mit der Ausbildung verknüpft. Schon hier kommt der neue Entwurf einer Forderung der ABDA nach: Die im Referentenentwurf zunächst angeführte Tätigkeit „Mitwirkung am Medikationsmanagement“ wurde allgemeiner gefasst zu „Mitwirkung bei Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern“.
Die Ausbildung an sich ist ein weiterer Regelungsabschnitt im PTAG, wobei die nähere Ausgestaltung weiterhin in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) erfolgt. Im PTAG geregelt wird unter anderem die Ausbildungsdauer, die sich nicht ändern wird. Wie von der ABDA sowie den Lehrkräften der PTA-Schulen befürwortet, soll es bei zwei Jahren schulischer Fachausbildung und einer halbjährigen praktischen Ausbildung in der Apotheke bleiben. Adexa-Chef Andreas May findet diese Entscheidung sei „für die Berufsgruppe PTA äußerst frustrierend“ – auch wenn sich dies schon abgezeichnet habe (s. S. 85). May hofft, dass der Bundestag und der Bundesrat „mehr Mut und Weitsicht“ bei diesem Thema zeigen werden. Denn: „Moderne, anspruchsvollere Inhalte in eine veraltete, zu enge Form gießen zu wollen, kann nicht funktionieren!“ Der BVpta sieht das ebenso.
Neue Befugnisse – zu viel oder zu wenig?
Keiner der Betroffenen scheint dagegen zufrieden mit den geplanten erweiterten Befugnissen für PTA. Die Voraussetzungen, wann die Pflicht zur Beaufsichtigung entfallen kann, werden in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Notwendig dafür ist, dass die PTA mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit in Apotheken gearbeitet hat und die staatliche Prüfung mindestens mit „gut“ bestanden hat. Ist die Prüfung schlechter ausgefallen, sollen mindestens fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung vorliegen. Zudem muss die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer verfügen. Und: Der Apothekenleiter muss sich während einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit der PTA in seinem Verantwortungsbereich vergewissert haben, dass die PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten in eigener Verantwortung zuverlässig ausführen kann. Weiterhin soll es spezielle Fälle geben, wann die Aufsichtspflicht nicht entfallen kann: bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung sowie bei der Abgabe von BtM, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 (Einzelimport) oder Absatz 3b (nicht in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel) des Arzneimittelgesetzes nach Deutschland verbracht werden. Die ABDA hatte sich hier noch mehr Ausnahmen gewünscht – falls der Gesetzgeber die erweiterten Befugnisse nicht ganz fallen lässt – was die ABDA noch lieber sähe. Doch weder dem einen noch dem anderen kommt der neue Entwurf nach. May meint dagegen, dass die Voraussetzungen für den Beaufsichtigungsverzicht noch immer „sehr umfangreiche Einschränkungen“ enthalten. Gegenüber den bisherigen Möglichkeiten sei dies für diverse PTA und auch Apothekenleitungen sogar ein „Rückschritt“. Auch für den BVpta sind die Kompetenz-Erweiterungen keine wirklichen Verbesserungen, sondern „lediglich eine Praxis, die in fast allen Apotheken heute schon an der Tagesordnung ist“. Positiv sieht Adexa lediglich Details wie die Möglichkeit, die Prüfung künftig zweimal wiederholen zu können, oder auch, die Ausbildung in Teilzeit absolvieren zu können. |
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