DAZ aktuell

ABDA rät von Verzicht auf Eigenbeteiligung ab

FFP2-Maskenausgabe in der Apotheke

cm/ral | Zwei Euro je Sechserpack beträgt die Eigenbeteiligung bei FFP2-Masken in Apotheken. Manche Apotheke will darauf verzichten, um die Maskenausgabe zu Marketingzwecken zu nutzen. Ist das erlaubt? Die ABDA rät davon ab, auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die zwei Euro einziehen oder nicht? Mehrere Leser hatten bei DAZ.online angefragt, ob sie ihren Kunden die Eigenbeteiligung bei FFP2-Masken erlassen dürfen. Die ABDA hat sich dazu auf Anfrage noch im Dezember wie folgt geäußert: „Sofern einzelne Apotheken planen, auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro für Masken im kommenden Jahr nach § 6 SchutzmV zu verzichten, ist dieses Vorgehen im Einzelfall rechtlich nicht zu unterbinden.“ Weiter teilt die Bundesvereinigung mit, nach dem Wortlaut der Regelung sei es zunächst naheliegend, eine Pflicht der Anspruchsberechtigten zur Leistung der Eigenbeteiligung anzunehmen. Ob sich dem Wortlaut der Regelung auch eine Einziehungspflicht der abgebenden Apotheke entnehmen lasse, sei hingegen zweifelhaft. Der Verordnungsgeber selbst sei der Auffassung, dass die Eigenbeteiligung nach § 6 SchutzmV keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V ist. Die diesbezüglichen Regelungen des SGB V könnten damit nicht unmittelbar zur Anwendung kommen. Ein Verzicht ist aus Sicht der Standesvertretung jedoch nicht ratsam. „Allerdings erachten auch wir es als wünschenswert, dass die Apotheken die vom Verordnungsgeber vorgesehene Eigenbeteiligung bei den Anspruchsberechtigten ein­ziehen, um eine verantwortungsvolle Inanspruchnahme der bereitgestellten Schutzmasken zu gewährleisten, und diese nicht als Wettbewerbsinstrument zu nutzen. Eine rechtliche Möglichkeit, dies im Einzelfall zu unterbinden, sehen wir jedoch nicht.“ |

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