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DAZ aktuell
Wer soll Dienstleistungen initiieren dürfen?
Verhandlungen zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband laufen
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verhandeln derzeit über die Rahmenbedingungen der honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen. Bis zum 30. Juni 2021 muss eine entsprechende Vereinbarung stehen. Perspektivisch sollen die Apotheken die jeweiligen Tätigkeiten dann ab Anfang 2022 für die Versicherten erbringen. Das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) hatte die rechtliche Grundlage dafür geschaffen – nun geht es darum, Details und Feinheiten abzustimmen. Fest steht, dass die Apothekerinnen und Apotheker mit den pharmazeutischen Dienstleistungen einen deutlichen Mehrwert für die Patientinnen und Patienten schaffen sollen. Was sich zunächst nach einer Plattitüde anhört, lässt sich in einen juristischen Kontext bringen: Pharmazeutische Dienstleistungen müssen über die Informations- und Beratungspflicht nach § 20 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) deutlich hinausgehen. Außerdem definiert der durch das VOASG neu geschaffene § 129 Abs. 5e im Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V), in welchen Situationen und für welche Zielgruppen die geplanten Maßnahmen konkret „zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie“ beitragen sollen. Die Apotheken sollen zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung beitragen und auch die Patientinnen und Patienten pharmazeutisch betreuen, die in Gebieten mit geringer Apothekendichte leben.
Apotheken- und nicht Apothekerpflichtig
Aus Sicht der ABDA existieren darüber hinaus aber noch weitere Anforderungen an die honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen. Darüber referierte Christiane Eckert-Lill, ABDA-Geschäftsführerin für den Bereich Pharmazie, bei einer virtuellen Veranstaltung des Vereins demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP) in der vergangenen Woche. Diese sollten nämlich am besten apothekenpflichtig sein, und nicht apothekerpflichtig – soll heißen, dass die Tätigkeiten vor allem an die Institution Apotheke gebunden sind und nicht von externen Anbietern erbracht werden können. Innerhalb der Apotheken sollen die Dienstleistungen (je nach Anforderung) aber dann durchaus auch von zum Beispiel PTA durchgeführt werden dürfen. Wichtig sei auch, so Eckert-Lill, dass alle Apotheken in Deutschland zumindest eine bis einzelne Dienstleistungen anbieten können. Als Beispiele für die konkrete Mitwirkung der Apothekerinnen und Apotheker nannte sie die Aktualisierung des (elektronischen) Bundesmedikationsplans, die Begleitung von Patienten in der ersten Phase neuer Medikation – auch durch Kontrollen von zum Beispiel Blutdruck und Blutzucker, sowie die Durchführung einer Medikationsanalyse Typ 2a. Es seien jede Menge Vorschläge von den Apothekerkammern und einzelnen Apothekerinnen und Apothekern eingereicht worden, die man jedoch auf ein überschaubares Maß eindampfen konnte.
Weiterhin besteht die Standesvertretung darauf, dass weder Ärzte noch die Krankenkassen die pharmazeutischen Dienstleistungen verordnen dürfen, sondern die Apothekerinnen und Apotheker selbst den Bedarf bei den Patienten erkennen und daraufhin die jeweilige Dienstleistung initiieren. Auch den Versicherten selbst traut man in dem Zusammenhang nicht zu, dass sie sich selbst mit einer Nachfrage an die Apotheken wenden. Leistungen der Daseinsvorsorge würden erfahrungsgemäß wenig bis gar nicht nachgefragt, so die ABDA-Geschäftsführerin.
Dass diese Vorstellungen nicht unbedingt auf Gegenliebe bei den Krankenkassen stoßen, zeigte sich auch beim virtuellen Meeting des VdPP. Drei Vertreter des GKV-Spitzenverbands waren als Zuschauer eingewählt und meldeten sich bei der anschließenden Diskussionsrunde zu Wort. Völlig unklar sei es noch, so ein Verhandlungsbeteiligter vom Spitzenverband, wie man ein „Apotheken-Hopping“ der Patienten verhindern könnte. Offensichtlich sind die Krankenkassen nicht bereit, den Kreis derer, die Gesundheitsleistungen (und damit Kosten) auslösen dürfen, weiter auszudehnen. Pharmazeutische Dienstleistungen sollen vielmehr von Ärzten verordnet werden.
Auch über diese Frage hinaus ist die Erwartungshaltung im Kassenlager hoch: Man will aus der Apothekerschaft innovative Ideen für Dienstleistungen vorgelegt bekommen. Tätigkeiten, die die Apotheken schon heute erbringen, wie Blutdruck- und Blutzuckermessungen, stehen also weniger hoch im Kurs. Deutlich wurde aus der Wortmeldung auch, dass die Krankenkassen die Leistungserbringung der Apotheken überprüfbar machen wollen. Neben der Frage, ob die Dienstleistung überhaupt angezeigt ist und in einer angemessenen Zeit erbracht wird, geht es dabei auch um die Aspekte Erfolgskontrolle und Zieleinhaltung. |
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