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Wissenswertes rund um den Nacht- und Notdienst

Worauf die Filialleitung achten sollte

Laut ABDA versorgen Nacht für Nacht 1300 Apotheken die Bevölkerung mit Arzneimitteln. Meist or­ganisiert die Filialleitung, welche ­Kolleginnen oder Kollegen den Dienst übernehmen. Ein Blick auf das Arbeitsrecht.

Apotheken sind laut Apothekenbetriebsordnung (§ 23 ApBetrO) zur Dienstbereitschaft verpflichtet. Apothekerkammern erarbeiten dabei die Notdienstpläne. „Als Notdienstbereitschaft gilt die Zeit, in der die Apotheke außerhalb ihrer Öffnungszeiten notdienstbereit und entsprechend gekennzeichnet ist“, sagt Rechtsanwältin Minou Hansen mit Verweis auf den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV NR). Sie leitet die ADEXA-Rechtsabteilung und beantwortet häufig Fragen zu dem komplexen Thema.

Foto: pix4U/AdobeStock

Wer muss Nacht- und Notdienste leisten?

Generell müssten, so Hansen weiter, alle zum Notdienst berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Dienste übernehmen. Das werde in § 5 Nr. 2 BRTV/RTV NR geregelt. Dazu gehören neben Approbierten auch Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten. „Diese Berufsgruppen müssen Notdienst leisten, ohne dass dies explizit im Arbeitsvertrag erwähnt wird“, erklärt die ADEXA-Juristin. „Das heißt: Wer keine Dienste leisten kann oder leisten möchte, sollte darauf achten, dass ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag zu finden ist.“

Was ist bei Schwangeren zu beachten?

Von der Pflicht, Notdienste zu leisten, sind schwangere oder stillende Frauen ausgenommen. Laut Mutterschutzgesetz dürfen sie grundsätzlich keine Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen leisten.

Beim Webinar zum Thema Notdienst am 23. Februar 2022 wies Hansen jedoch auf eine Ausnahme hin: „Mit Zustimmung der werdenden Mutter kann die Behörde eine Tätigkeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr genehmigen.“ Hier werde zudem vorausgesetzt, dass mindestens ein weiteres Teammitglied vor Ort sei. Im Anschluss sei eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. „Die werdende Mutter kann ihre einmal erteilte Zustimmung aber jederzeit ohne Frist für die Zukunft widerrufen“, so Hansen.

Weitere Ausnahmen von der Nacht- und Notdienstbereitschaft seien bei manchen Erkrankungen möglich, was Angestellte über ein ärztliches Attest nachzuweisen hätten.

Wie viele Dienste müssen Angestellte leisten?

Angestellte hätten aber auch oft Fragen zur Zahl der Dienste, berichtet die ADEXA-Juristin. Zur Einordnung verweist sie auf § 5 Nr. 4 BRTV/RTV NR: „Die Notdienstbereitschaft ist im Wechsel möglichst gleichmäßig von den zum Notdienst verpflichteten Mitarbeitern zu übernehmen. Dabei ist die Verteilung proportional zur Wochenarbeitszeit des Mitarbeiters vorzunehmen. Von dem einzelnen Diensttuenden kann nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke zu leistenden Notdienstbereitschaften verlangt werden, von zwingenden Notfällen abgesehen.“

Wie ist dieser Passus nun zu inter­pretieren? Als Vollzeitstelle gelten 40 Stunden Wochenarbeitszeit. Wer in Teilzeit arbeitet, übernimmt entsprechend weniger Dienste. Dazu ein Rechenbeispiel für Approbierte mit 35 Wochenstunden und mit einer Apotheke, die zwölf Dienste pro Jahr abzudecken hat:

  • Laut § 5 Nr. 4 BRTV/RTV NR übernehmen Approbierte mit 40 Wochenstunden pro Person maximal die Hälfte aller Dienste. Das wären im genannten Fall sechs Dienste.
  • Für Angestellte mit 35 Wochen­stunden errechnet sich die Zahl an Diensten so: 6 ÷ 40 × 35 = 5,25 Dienste

Regeln zur Rundung von Nachkommastellen gibt es nicht; hier müsse man sich, wie Hansen betont, mit dem Arbeitgeber bzw. im Team verständigen.

Hansen weist auch darauf hin, dass bei mehreren Notdienstberechtigten die Verteilung proportional zur Wochenarbeitszeit vorzunehmen sei. Dazu zählt auch die Filialleitung, aber nicht die Inhaberin oder der Inhaber.

Ein Rechenbeispiel: Die Apotheke X leistet pro Jahr 20 Notdienste. Pro Woche arbeiten Vertretungsberechtigte in Summe 103 Stunden.

  • Apothekerin A arbeitet 40 Std. = 39% von 103 Std. (bzw. 20 Diensten) = 7,8 Dienste
  • Apotheker B arbeitet 28 Std. = 27% von 103 Std. = 5,4 Dienste
  • Pharmazie-Ingenieurin C arbeitet 20 Std. = 19% von 103 Std. = 3,8 Dienste
  • Apothekerin D arbeitet 15 Std. = 14% von 103 Std. = 2,8 Dienste

Auch hier sollte sich das Team hinsichtlich der Rundungen verständigen.

Wie werden Nacht- und Notdienste vergütet?

Noch ein Blick auf die Honorierung. Generell hat die Apothekenleitung die Möglichkeit, Dienste nach ihrer Wahl in Form von Geld oder Freizeit zu vergüten (§ 6 Abs. 1 BRTV/RTV NR). „Wer ausschließlich eine Vergütung in Freizeit oder in Geld möchte, sollte dies im Arbeitsvertrag verankern“, sagt Hansen. Doch in vielen Fällen kommt die Regelung ohnehin nicht zum Tragen: Liegen Gehälter mindestens 13% über dem Tarif, sind Dienste bereits abgegolten. Ein Passus, der zur Verhandlung auf der Agenda der ADEXA-Tarifkommission steht.

Hansen weiter: „Nach einer Notdienstbereitschaft einschließlich der davor oder danach geleisteten Arbeitszeit von höchstens 24 Stunden müssen Apothekenleitungen den Angestellten mindestens zwölf Stunden Freizeit ­gewähren.“ Diese sei unbezahlt, sprich ohne Gutschrift in der Zeit­erfassung. |

Michael van den Heuvel

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