Gesundheitspolitik

vdek verlängert Sonderregeln

gbg | Bei echten Versorgungsengpässen gewähren die Ersatzkassen den Apotheken derzeit besondere Freiheiten. Das soll nun noch bis Ende September 2023 so sein. 

Lieferengpässe dominieren derzeit den Alltag der Apothekenteams. Auf die angespannte Lage im Arzneimittelmarkt reagierte kürzlich auch der Gesetzgeber: Mit dem Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) verstetigte er die erleichterten Abgaberegeln aus der Pandemie, wenn auch in abgespeckter Form. Ziel ist, die Versorgung der Menschen in Zeiten knapper Arzneimittel zu erleichtern.

Sonderfall Versorgungs­engpass

Der große Bruder des Lieferengpasses ist der Versorgungsengpass. Stellt das Bundesministerium für Gesundheit einen solchen in einer versorgungskritischen Situation fest, können die zuständigen Landesbehörden daraufhin die strengen Vorgaben des Arzneimittelgesetzes temporär lockern. Den Ersatzkassen reicht das jedoch offenbar nicht: Bereits im Januar 2023 erklärten sie gegenüber dem Deutschen Apothekerverband (DAV) als ihrem Vertragspartner, in einem solchen Fall den Apotheken weitere Freiheiten bei der Versorgung ihrer Versicherten zu gewähren. „Die Abgabeerleichterungen für Apotheken und Kostenübernahmeregelungen helfen, die Versicherten flexibel mit den noch am Markt verfügbaren Arzneimitteln zu versorgen“, erläutert der Verband der Ersatzkassen vdek dazu auf seiner Website.

Freiheiten sollten Ende Juni enden

Nach der ursprünglichen Erklärung sollten die erweiterten Handlungsspielräume für Apotheken bis Ende Juni 2023 gelten – nun legt der vdek nach und verlängert die Vorgaben vorerst bis 30. September dieses Jahres. Besteht ein Versorgungsengpass und ist eine bedarfsgerechte Versorgung gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen nicht möglich, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten nunmehr weiterhin, wenn:

  • mit Arzneimitteln oberhalb des Festbetrages versorgt wird.
  • Versicherte mit gestatteter Ware gemäß MedBVSV versorgt werden.
  • bei einem verordneten Fertigarzneimittel nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin eine Rezeptur abgegeben und abgerechnet wird, ohne dass eine Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich ist. Die Rücksprache ist durch die Apotheke auf der Verordnung zu dokumentieren bzw. im Abgabedatensatz zu erfassen und qualifiziert elektronisch zu signieren.
  • Einzelimporte gemäß § 73 AMG ohne Vorabgenehmigung abgegeben werden.

Welche der Versorgungsoptionen infrage kommt, entscheidet laut Ersatzkassen die Apotheke bei der Abgabe „anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots und der tatsächlich bestehenden Möglichkeiten“. Das Vorgehen ist nach der Erklärung auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen bzw. im Abgabedatensatz zu erfassen und qualifiziert elektronisch zu signieren.

Ersatzkassen versprechen „wohlwollende Prüfung“

Von einem Versorgungsengpass ist demnach auszugehen, wenn das Bundesgesundheitsministerium einen Versorgungsmangel gemäß § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) bekannt macht, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) von den Regelungen der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) Gebrauch gemacht hat oder eine vergleich­bare Situation vorliegt. „Über das Vorliegen verständigen sich vdek und DAV im Einzelfall kurzfristig“, schreibt der vdek weiter. „Die Ersatzkassen sagen eine wohlwollende Prüfung zu, um eine zügige Versorgung der Ver­sicherten zu ermöglichen.“ Zu den Ersatzkassen zählen die Techniker Krankenkasse, die Barmer, die DAK Gesundheit, die KKH, die hkk sowie die HEK. |

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