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DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag
Was die neuen Retax-Regeln bedeuten
Krankenkassen, die Apotheken wegen geringer Formfehler im Rezept retaxierten, werden seit einigen Wochen mit einer Neuregelung im Rahmenvertrag im Zaum gehalten. Der Deutsche Apotheker Verband hat diese neuen Vorgaben jetzt kommentiert. In dem Kommentar, der DAZ.online vorliegt, bleibt die strittigste Frage allerdings weiterhin offen.
Seit dem 1. Juni gibt es in § 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung eine neue Regelung zum Zahlungs- und Lieferanspruch der Apotheken. Es handelt sich um einen Kompromiss, den die Vertragspartner Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband Ende Mai mithilfe der Schiedsstelle erzielt haben. Sein Ziel: Kassen sollen Apotheken wegen unbedeutender Fehler nicht mehr retaxieren dürfen. Der Vergütungsanspruch der Apotheker entsteht in diesen Fällen auch dann, wenn keine ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung vorliegt.
Die Regelung ist sehr detailliert. Es gibt vier Kategorien, in denen eine Beanstandung durch die Kasse ausgeschlossen wird. Auch wenn vieles klar erscheint – Raum für Interpretationen gibt es immer. Daher hat der DAV nun einen Kommentar zu § 3 verfasst. Darin erläutert er, was aus seiner Sicht hinter den neuen Regelungen steckt. Ob er wirklich alle künftigen Streitfälle erfasst, bleibt abzuwarten. Der GKV-Spitzenverband seinerseits verzichtet auf eine solche Kommentierung. „Wir gehen davon aus, dass Retaxationen stets mit Augenmaß durchgeführt werden“, heißt es hierzu seitens des Verbands.
Zu den Retax-Ausschluss-Kategorien zählen zum einen ergänzende Verträge auf Landesebene, die weiter gehen als der Rahmenvertrag selbst. Eine weitere betrifft Angaben des Arztes, die über die Anforderungen der Arzneimittel- und der Betäubungsmittverschreibungsverordnung hinausgehen, etwa die lebenslange Arztnummer oder die Betriebsstättennummer. Die Verträge auf Landesebene sehen diese teilweise vor. Fehlen solche Angaben, kann die Apotheke sie nunmehr ergänzen. Tut sie dies nicht, entsteht der Vergütungsanspruch nur dann nicht, wenn die Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V für diesen Fall eine Retaxation ausdrücklich vorsehen. Erfasst ist hier nach dem Kommentar des DAV auch der Vertragsarztstempel – selbst wenn er nicht explizit genannt ist.
2 Kommentare
Retax-Datum nach 1.Juni 2016: Neue Fassung des Rahmenvertrags maßgeblich!
von Andreas P. Schenkel am 14.07.2016 um 19:26 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: copy and paste
von N. Hamann am 15.07.2016 um 8:35 Uhr
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