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DAV-Kommentar zum Rahmenvertrag
Was die neuen Retax-Regeln bedeuten
Einzelfallentscheidungen und Generalklausel
Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung zudem dann, „wenn die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten“. Dazu erklärt der DAV-Kommentar den Hintergrund: Krankenkassen hätten sich in der Vergangenheit häufiger auf ihre Aufsichtsbehörde berufen, die es untersage, auf Retaxationen zu verzichten, wenn kein Vergütungsanspruch entstanden sei. Dem stünde das Gebot ordnungsgemäßer Mittelverwaltung entgegen. Dieser Einwand sei nun nicht mehr möglich, heißt es im Kommentar. Es stehe der Kasse „in jedem denkbaren Fall“ frei, zu entscheiden, ob sie retaxiere oder nicht.
Die letzte Kategorie enthält den generellen Maßstab, wann ein „unbedeutender Fehler“ vorliegt sowie einen nicht abschließenden Katalog zahlreicher Einzelbeispiele. Ein Fehler ist demnach unbedeutend, wenn er die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangiert. Hier erklärt der Kommentar, diese Formulierung sei an die Gesetzesbegründung zu 129 Abs. 4 Satz 2 SGB V angelehnt – der Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Rahmenvertrags. Es sei nun zu erwarten, dass die Rechtsprechung den hier gesetzlichen Maßstab in den kommenden Jahren ausfüllen wird. Jedenfalls in jenen Fällen, die im Folgenden nicht explizit exemplarisch aufgeführt sind.
2 Kommentare
Retax-Datum nach 1.Juni 2016: Neue Fassung des Rahmenvertrags maßgeblich!
von Andreas P. Schenkel am 14.07.2016 um 19:26 Uhr
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AW: copy and paste
von N. Hamann am 15.07.2016 um 8:35 Uhr
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